Kosten des Rechtsstreits und eigene Kosten...

  • Zwischen den Parteien des Rechtsstreits wurde vergleichsweise u.a. die folgende Regelung getroffen:

    "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, von den verbleibenden 2/3 die Beklagte zu 1. 2/5, die Beklagte zu 2. 3/5, jede Partei trägt ihre eigenen Kosten."

    Der Vergleich ist vom 10.09.2014. Seit dem Vergleichsschluss sind diverse Kostenausgleichungsanträge und diesbezügliche Korrekturen aller drei Parteien des Rechtsstreits eingegangen. Es handelt sich um ein sehr umfangreiches Verfahren (LG -> OLG -> BGH -> Zurückverweisung an das OLG -> Vergleich), welches bis in die BRAGO-Zeit zurückreicht...

    Inzwischen bin ich die vierte Rechtspflegerin, welche die Sache auf dem Tisch hat. Bevor ich nun in den umfangreichen Streit über Anfall von Umsatzsteuer, Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten, Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung nach mehr als 2 Jahren, Streitwertunklarheiten usw. einsteigen würde, frage ich mich zunächst einmal, was das da für eine Kostentragungsregelung sein soll.

    Was ist damit gemeint, jede Partei trage ihre eigenen Kosten? Augenscheinlich gehen die Parteien davon aus, dass davon nicht die Rechtsanwaltskosten umfasst sein sollen...

    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße aus Aktenbergen!

  • Ich würde wohl die Akte noch mal dem Richter zuschieben (auch wenn das jetzt auch schon der vierte sein sollte ;)) und um Klarstellung bitten. Diese KGE ist nicht eindeutig. "Kosten des Rechtsstreites" beinhaltet alles, auch die RA-Kosten. "Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten" widerspricht dem. Oder waren damit nur Parteireisekosten gemeint? Könnte auch sein.
    Wenn vom Richter nichts kommt, würde ich auf alle Fälle die Gerichts- und Anwaltskosten quoteln, wie es angegeben ist. Ggf. muss sich dann die RM-Instanz damit befassen.

  • Ich würde wohl die Akte noch mal dem Richter zuschieben (auch wenn das jetzt auch schon der vierte sein sollte ;)) und um Klarstellung bitten. Diese KGE ist nicht eindeutig. "Kosten des Rechtsstreites" beinhaltet alles, auch die RA-Kosten. "Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten" widerspricht dem. Oder waren damit nur Parteireisekosten gemeint? Könnte auch sein.
    Wenn vom Richter nichts kommt, würde ich auf alle Fälle die Gerichts- und Anwaltskosten quoteln, wie es angegeben ist. Ggf. muss sich dann die RM-Instanz damit befassen.


    Ich schließe mich an.

  • :dito:
    Eine typisch vermurkste KGE... :roll:

  • Da es sich um einen von den Parteien geschlossenen Vergleich handelt, würde ich die Parteivertreter um Mitteilung bitten, wie die KGE zu verstehen ist - und dementsprechend auch festsetzen. Sollten die Parteien diesbezüglich aber unterschiedliche Auffassungen haben, wird's schwierig...

  • Zitat

    Augenscheinlich gehen die Parteien davon aus, dass davon nicht die Rechtsanwaltskosten umfasst sein sollen...

    Die Parteien sind sich ja da scheinbar einig ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Zitat

    Augenscheinlich gehen die Parteien davon aus, dass davon nicht die Rechtsanwaltskosten umfasst sein sollen...

    Die Parteien sind sich ja da scheinbar einig ;)


    stimmt, das hatte ich überlesen.
    Na dann, dann würde ich nur die Gerichtskosten ausgleichen. :)

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