einstweilige Anordnung - Feststellen Ruhen der elterlichen Sorge

  • Das ist mein erster Antrag.

    Kurze Inhaltsangabe: Eheleute seit Jahren geschieden, ein gemeinsames Kind mit gemeinsamer Sorge.
    Kind lebt bei der KM. KM gibt an, nicht zu wissen, wo der KV sich aufhält. Nach Ihrer Angabe weiß das JA es auch nicht.
    Erbe soll ausgeschlagen werden, Termin in einer Woche beim Notar und sie will auch gleich für das Kind ausschlagen.

    Die GS hat die Anschrift des KV auf Anhieb ermittelt. Ob er da wirklich wohnt muss man ermitteln. Kann ja sein, dass sich der KV nicht abgemeldet hat und wirklich nicht " auffindbar" ist.


    Wie läuft das Verfahren ab, wenn ich dem Antrag auf Erlass einer eA nicht stattgebe.
    In dem Familienakten setzt der Richter kurzfristig Termin an. Ich möchte erst ermitteln, zumal die Angelegenheit nicht so dringend ist, da die KM für die Ausschlagung des Kindes weitere 6 Wochen Zeit hat.

    1. Frage:
    Reicht ein einfaches Schreiben an die KM aus, dass ich den Antrag auf Erlass eA ablehne mit obiger Begründung oder muss ich einen Beschluss machen?

    Parallel dann dem KV den Antrag mit der hier bekannten Anschrift zustellen und das JA um Stellungnahme bitten, dann auch das Kind anhören, da älter als 14.

    2. Frage:
    Wenn der KV dort noch wohnhaft ist, den Antrag abweisen mit der Begründung, dort und dort wohnt der Vater und sie soll sich mit ihm in Verbindung setzen, da er tatsächlich nicht abwesend ist.

  • Ich würde hinsichtlich der beantragten eA zunächst keine förmliche Entscheidung treffen, sondern das Anhörungsverfahren in Gang setzen und die Antragstellerin hierüber informieren.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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