§ 1630 BGB Zuständigkeit

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Den Pflegern wurde die elterliche Sorge für das Kind im Rahmen der Familienpflege nach § 1630 BGB übertragen. Die wollen sich jetzt scheiden lassen, das Sorgerech soll komplett auf die Pflegemutter übertragen werden.
    Wer ist jetzt für diesen Beschluss zuständig? Ich oder der Richter?

  • Ich würde mich gleich mit folgendem Problem anschließen:

    Beiden Pflegeeltern (Eheleute) wurde die Personensorge nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Nunmehr haben sich die Pflegeeltern getrennt und die Pflegemutter soll künftig die Personensorge allein ausüben. Die Richterin hat mir als Rechtspfleger die Akte mit dem Vermerk vorlegen lassen, dass es nur um einen Wechsel/Wegfall in des Person des "Vormundes" geht und somit der Rechtspfleger zuständig sei, § 3 Nr. 2a RPflG. Mir steht hier leider kein Kommentar zur Verfügung. Ich bin mir aber nicht sicher, ob dies tatsächlich in die Rechtspflegerzuständigkeit fällt oder nicht doch ein Richtervorbehalt vorliegt (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG?). Eine Pflegeperson besitzt ja lediglich die Rechte und Pflichten eines Vormunds/Pflegers, nicht aber die förmliche Stellung. :gruebel:

  • Nach m.A. geht es nicht um Wechsel in der Person des Pflegers also solches.

    Einen derartigen Wechsel kennt das Gesetz nicht. Vielmehr liegt dem Grunde nach immer eine Neuentscheidung i.S.d. § 1630 BGB vor, für den wieder sämtliche Voraussetzungen, insb. Zustimmung der Eltern vorliegen müssen.

    Für den Wegfall gilt nichts anderes, da die Zustimmung der Eltern für beide! Pfleger erteilt wurde. Ob ein Pfleger genügt und ob zugestimmt wird, muss der Ri. klären.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich hatte wegen meiner Bedenken bereits gestern mit der Richterin gesprochen. Sie war schon einsichtig, bevor Deine Antwort kam (die ich ihr dann aber auch noch weitergeleitet habe).

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