Ich benötige mal wieder Eure Hilfe!
PKH wurde für 1/3 des Gegenstandswertes gewährt. Die Mandanten hatten vor PKH-Bewilligung Vorschüsse an uns gezahlt. Ich möchte jetzt diese Vorschüsse auf die Gebühren nach der Wahlanwaltstabelle verrechnen und den Rest, falls etwas übrig bleibt, auf den PKH-Erstattungsbetrag.
Meine Frage ist, ob ich die Wahlanwaltsgebühren nach dem vollen Gegenstandswert berechne oder ob ich für die Berechnung der Wahlanwaltsgebühren auch nur 1/3 des Gegenstandswertes ansetzen kann ??
Vielen Dank schon mal !