Anrechnung Vorschusszahlungen bei Teil-PKH

  • Ich benötige mal wieder Eure Hilfe!

    PKH wurde für 1/3 des Gegenstandswertes gewährt. Die Mandanten hatten vor PKH-Bewilligung Vorschüsse an uns gezahlt. Ich möchte jetzt diese Vorschüsse auf die Gebühren nach der Wahlanwaltstabelle verrechnen und den Rest, falls etwas übrig bleibt, auf den PKH-Erstattungsbetrag.

    Meine Frage ist, ob ich die Wahlanwaltsgebühren nach dem vollen Gegenstandswert berechne oder ob ich für die Berechnung der Wahlanwaltsgebühren auch nur 1/3 des Gegenstandswertes ansetzen kann ??

    Vielen Dank schon mal !

  • Du berechnest zunächst die Wahlanwaltsvergütung insgesamt und ziehst davon die Wahlanwaltsvergütung im Beiordnungsumfang ab.

    Hinsichtlich des so ermittelten Differenzbetrages, der ja nicht von der Beiordnung gedeckt ist, könnt ihr den Vorschuss sozusagen erstrangig verrechnen - das ergibt sich aus § 58 Abs. 2 RVG ("...zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht [...] besteht").

    Falls dann noch etwas übrig bleibt, erfolgt die Verrechnung auf die Wahlanwaltsvergütung im Beiordnungsumfang (ebenfalls § 58 Abs. 2 RVG: "...oder nur unter den Voraussetzungen des § 50"), dann erst auf die PKH-Vergütung.

  • Du berechnest zunächst die Wahlanwaltsvergütung insgesamt und ziehst davon die Wahlanwaltsvergütung im Beiordnungsumfang ab.

    Hinsichtlich des so ermittelten Differenzbetrages, der ja nicht von der Beiordnung gedeckt ist, könnt ihr den Vorschuss sozusagen erstrangig verrechnen - das ergibt sich aus § 58 Abs. 2 RVG ("...zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht [...] besteht").

    Falls dann noch etwas übrig bleibt, erfolgt die Verrechnung auf die Wahlanwaltsvergütung im Beiordnungsumfang (ebenfalls § 58 Abs. 2 RVG: "...oder nur unter den Voraussetzungen des § 50"), dann erst auf die PKH-Vergütung.

    :daumenrau

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