Aufenthaltsbestimmungsrecht - In welcher Form Durchsetzen?

  • Hallo :)
    mir liegt folgender Fall vor:
    Der Kindesmutter wurde für die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Recht auf Antragstellung die elterliche Sorge entzogen und auf das ortsansässige Jugendamt als Pfleger übertragen.
    Das minderjährige Kind lebte bisweilen in einer Wohngruppe / Einrichtung vor Ort; die Kindesmutter lebt in einer recht weit entfernten anderen Stadt.

    Nunmehr teilt das Jugendamt mit, dass das Kind unerlaubt aus der Wohngruppe "abgehauen" und zu seiner Mutter gefahren ist. Dort lebt das Kind nun seit einigen Wochen. Jegliche Versuche, das Kind dazu zu bewegen freiwillig in die Wohngruppe zurückzukehren, sind gescheitert.
    Nunmehr bittet das Jugendamt um Hilfe und Information, wie weiter zu verfahren ist bzw. was dem Jugendamt für Möglichkeiten zur Verfügung stünden das Kind zwangsweise zur Einrichtung zurückzubringen.
    Diese Frage konnte ich leider nicht beantworten und beim Recherchieren bin ich bisher auch noch nicht wirklich fündig geworden. Sofern das Jugendamt hier mit Zwang vorgeht - wird dazu die örtliche Polizei zur Hilfe genommen? Und bedarf es hierzu einer gerichtlichen Genehmigung?

    Ich bin wirklich überfragt :gruebel: Über eure Mithilfe würde ich mich freuen!

    2 Mal editiert, zuletzt von SV (30. Oktober 2017 um 12:47)

  • Wenn das JA einen entsprechenden Herausgabe"titel" beim Richter erwirkt hat , ist zunächst der GVZ als Vollstreckungsorgan berufen vgl. § 87 III FamFG.
    Für die Vollstreckung gelten allgemein die §§ 86-92 FamFG. Zu genehmigen ist da von einem Rpfl. nix.
    Mir scheint , dass der Vorgang mit dem derzeitigen Verbleib des Kindes dem Richter vorgelegt werden sollte.
    Möglicherweise muss er seine damalige Entscheidung überprüfen ( vgl. auch § 90 II S.2 FamFG ).

    PS :
    Ich würde mir überlegen, ob die Angabe des Wohnortes der Kindesmutter im Sinne des Erfinders ist.

  • Die Altersangabe des Kindes wäre als Info wertvoll. Aber unabhängig davon sollte das JA schnellstens das Familiengericht um Überprüfung der sorgerechtlichen Entscheidung angehen. Das FG hat in die elterliche Sorge eingegriffen, um eine Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen oder abzuwehren. Da das Erziehungsrecht noch bei der Mutter liegt, sind die Grenzen des minimalinvasiven Eingriffs schnell erreicht.

  • So, den Wohnort habe ich geändert. Danke, war ein Versehen.

    Das Kind ist derzeit 15 Jahre alt.

    Wenn ich das richtig verstehe, lege ich die Akte dann jetzt dem zuständigen Richter vor, mit der Bitte um Prüfung und ggf. weiteren Veranlassung!?
    Ich selbst kann an der Sorgerechtsentscheidung ja nichts ändern - wobei ich es seitens des Jugendamtes auch nicht so verstehe, dass die Wirkungskreise der Pflegschaft geändert werden sollten.

    Die Kindesmutter weiß grundsätzlich auch, dass ihr Kind in der Wohngruppe besser aufgehoben ist und hätte es auch lieber, wenn ihr Kind dorthin zurückkehrt. Sie gibt an, dass sie bereits versucht hätte, auf ihr Kind einzuwirken - sie könne und wolle ihr Kind jedoch nicht zu einer Rückkehr in die Wohngruppe zwingen.
    Ich denke, dass das Jugendamt nicht alleine entscheiden möchte, ob das Kind nun dort verbleiben darf oder zwangsweise wieder in die Wohngruppe gebracht werden soll (zumal man davon ausgeht, dass das Kind dann ohnehin erneut abhauen würde).

  • .....
    Die Kindesmutter weiß grundsätzlich auch, dass ihr Kind in der Wohngruppe besser aufgehoben ist und hätte es auch lieber, wenn ihr Kind dorthin zurückkehrt. Sie gibt an, dass sie bereits versucht hätte, auf ihr Kind einzuwirken - sie könne und wolle ihr Kind jedoch nicht zu einer Rückkehr in die Wohngruppe zwingen.
    ....

    "besser" ist keine Kriterium für einen Sorgerechtsentzug nach § 1666a BGB. Wenn man wochenlang den Aufenthalt bei KM geduldet hat, haben die Sorgeberechtigten (KM und Pfleger) eine richterliche Neubewertung dringend nötig.

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