Aufnahme von Ansprüchen in den Teilungsplan - § 114 ZVG

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden SV:

    Der Vertreter einer Nacherbin (Nacherbenvermerk ist 2013 im GB eingetragen) meint, dass Ansprüche der Gläubiger, die erst nach der Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch eingetragen worden sind (hier konkret mehrere Sicherungshypotheken, eingetragen 2016 und 2017) nicht in den Teilungsplan aufzunehmen sind, da diese das Recht der Nacherben beeinträchtigen und somit ihnen gegenüber unwirksam sind.

    M.E. ist das quatsch: Die Ansprüche dieser Sicherungshypothekengläubiger müssen m.E. an den Plan aufgenommen werden, soweit sie aus dem GB zur Zeit der Eintragung des ZV-Vermerkes aus dem GB ersichtlich sind bzw. spätestens im Termin angemeldet sind (vgl. § 114 ZVG). Der Nacherbenvermerk spielt - so meine ich - hier keine Rolle.

    Der Stöber lässt sich hierzu nicht weiter aus.

    Wie ist Eure Meinung?

    Vielen Dank für Eure Antworten!!!

  • Der Nacherbenvermerk spielt - so meine ich - hier keine Rolle

    Der Zweck des Nacherbenvermerks liegt in der Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs (§ 2113 Abs. 3, § 51 GBO), der nach § 892 BGB ein Rechtsgeschäft voraussetzt. Entsprechend verweist der § 2115 BGB nicht mehr auf den Gutglaubensschutz. Gegen Zwangshypotheken hilft er somit nicht. Ausführlich: Stöber Rn 30.10 "Eintragung des Nacherbenvermerks ..."

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