Teilungsversteigerung

  • Hallo,
    im April diesen Jahres wurde für meine Betroffene eine Betreuung angeordnet, Betreuer ist ein Vereinsbetreuer.
    Die Betroffene ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, wo sie wohl zu 1/2 Erbin sein soll. Zu der Erbengemeinschaft gehört ein Grundstück, welches zur Hälfte der Erblasserin und zur Hälfte ihrem Lebensgefährten gehört.
    Der Lebensgefährte wollte wohl von dem Betreuer einen Erbteilsübertragungsvertrag, er hat sich aber wohl gegen die Ermittlung des Wertes des Hausgrundstücks gestellt, weswegen der Betreuer den Vertrag nicht abschließen kann. Der Betreuer hat nun die Teilungsversteigerung beantragt, hierfür braucht er ja nicht die betreuungsgerichtliche Genehmigung, oder?
    Der Lebensgefährte ist nun auf Sturm frisiert und hat mich angerufen, will die Betreuung anfechten (?) und hat viel erzählt, am Ende bin ich aber nicht dahinter gestiegen, was er nun eigentlich genau von mir wollte.
    Was muss ich als Betreuungs-Rpfl jetzt beachten?
    Für die Verteilung des Erlöses (falls welcher übrig bleibt) bräuchte der Betreuer die Genehmigung nach §§ 1908 i, 1822 Nr. 2 bzw. 1812 BGB, oder?
    Der Betreuer will mir demnächst nochmal alles schriftlich darlegen, damit ich auch was in meiner Akte habe.
    Habe ich im Moment noch etwas zu veranlassen?

    Danke schon mal!

  • Hallo, im April diesen Jahres wurde für meine Betroffene eine Betreuung angeordnet, Betreuer ist ein Vereinsbetreuer. Die Betroffene ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, wo sie wohl zu 1/2 Erbin sein soll. Zu der Erbengemeinschaft gehört ein Grundstück, welches zur Hälfte der Erblasserin und zur Hälfte ihrem Lebensgefährten gehört. Der Lebensgefährte wollte wohl von dem Betreuer einen Erbteilsübertragungsvertrag, er hat sich aber wohl gegen die Ermittlung des Wertes des Hausgrundstücks gestellt, weswegen der Betreuer den Vertrag nicht abschließen kann. Der Betreuer hat nun die Teilungsversteigerung beantragt, hierfür braucht er ja nicht die betreuungsgerichtliche Genehmigung, oder? Der Lebensgefährte ist nun auf Sturm frisiert und hat mich angerufen, will die Betreuung anfechten (?) und hat viel erzählt, am Ende bin ich aber nicht dahinter gestiegen, was er nun eigentlich genau von mir wollte. Was muss ich als Betreuungs-Rpfl jetzt beachten? Für die Verteilung des Erlöses (falls welcher übrig bleibt) bräuchte der Betreuer die Genehmigung nach §§ 1908 i, 1822 Nr. 2 bzw. 1812 BGB, oder? Der Betreuer will mir demnächst nochmal alles schriftlich darlegen, damit ich auch was in meiner Akte habe. Habe ich im Moment noch etwas zu veranlassen? Danke schon mal!



    Wie will denn der Lebensgefährte die Betreuung "anfechten".
    Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung dürften doch vorliegen.
    Und selbst, wenn er selber Betreuer werden würde, bräuchte man in Bezug auf das Grundstück einen weiteren Betreuer.
    Also: für ein ganz normales Genehmigungsverfahren durch. M.E. ist der Lebensgefährte (Miteigentümer/Miterbe?) am Genehmigungsverfahren nicht verfahrensbeteiligt. Wieso auch? Anhörung der Betroffenen selbstverständlich. Verfahrenspfleger bestellen, der den Willen der Betroffenen ermittelt und in das Genehmigungsverfahren einbringt und ggf. Rechtsmittel den Genehmigungsbeschluss oder die Ablehnung geltend machen kann.

    Eigentlich kannst Du bei ordentlicher Verfahrensführung nichts falsch machen, außer wenn Du dem "Krawall" des Lebensgefährten/Miteigentümers/Miterben nachgibst. Der will wohl nur eins: billig an die andere Hälfte kommen und sonst nichts.

    Ich würde im Moment aufgrund der Anregung/Mitteilung des Betreuers, er wolle die Teilungsversteigerung beantragen, das Genehmigungsverfahren (zum wiederholten Male: es ist ein Amtsverfahren) einleiteten. Ein Antrag ist nicht erforderlich! Der Betroffenen würde ich (formal) rechtliches Gehör gewähren. Wenn aus der Akte bereits ersichtlich ist, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Genehmigungsverfahren selbst wahrzunehmen, würde ich ggf. schon einen Verfahrenspfleger bestellen. Und ansonsten abwarten, bis der Betreuer seine Überlegungen zur Entscheidung, die Teilungsversteigerung zu beantragen, schriftlich zur Akte bringt.

    Dann rechtliches Gehör an den ggf. bereits bestellten Verfahrenspfleger, persönliche Anhörung d. Betroffenen und Entscheidung.

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