Ist auch eine Genehmigung erforderlich, wenn der Betreuer im Rahmen seiner Vermögensverwaltung zu dem Schluss kommt ein unrentables Tagesgeldkonto mit einem Restbestand von knapp 45 € zu kündigen?
Vielen Dank für eine kurze schnelle Antwort!
Genehmigung auch für Auflösung eines Tagesgeldkontos (kein Giro!) erforderlich?
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Tagesgeldkonto ist meines Erachtens wie jedes andere Sparkonto/Sparbuch zu behandeln und somit ist die Kündigung zu genehmigen.
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Spanl: betreuungsgerichtliche Genehmigungen
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Tagesgeldkonto ist meines Erachtens wie jedes andere Sparkonto/Sparbuch zu behandeln und somit ist die Kündigung zu genehmigen.
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Die Auflösung eines Sparkontos ist genehmigungsfrei!
Die Auflösung des Sparkontos aber in der Regel mit der Abhebung des letzten Einlagebetrags verbunden. Es greift der Genehmigungstatbestand des §§ 1908i, 1812 BGB.
Euro 45,00 sind auf dem Tagesgeldkonto!
Deshalb § 1813 BGB!
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Die Auflösung eines Sparkontos ist genehmigungsfrei!
Die Auflösung des Sparkontos aber in der Regel mit der Abhebung des letzten Einlagebetrags verbunden. Es greift der Genehmigungstatbestand des §§ 1908i, 1812 BGB.
Euro 45,00 sind auf dem Tagesgeldkonto!
Deshalb § 1813 BGB!
aber Ausnahme beim nicht befreiten Betreuer § 1813 II 1 BGB, damit Genehmigung erforderlich, wenn Sperrvermerk angebracht
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Warum überweist der Betreuer die 45 EUR nicht einfach auf das Girokonto des Betreuten?
Dann wäre das Konto auf Null gesetzt. Konten ohne Guthaben bzw. Umsätze werden meines Wissens nach einiger Zeit bankseitig gekündigt, so dass das Konto dann ohne den Aufwand eines Genehmigungsverfahrens weg wäre.
Oder bräuchte er, wenn er nicht befreit ist, auch für die Überweisung eine Genehmigung?
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Warum überweist der Betreuer die 45 EUR nicht einfach auf das Girokonto des Betreuten?
Dann wäre das Konto auf Null gesetzt. Konten ohne Guthaben bzw. Umsätze werden meines Wissens nach einiger Zeit bankseitig gekündigt, so dass das Konto dann ohne den Aufwand eines Genehmigungsverfahrens weg wäre.
Oder bräuchte er, wenn er nicht befreit ist, auch für die Überweisung eine Genehmigung?
§ 1812 BGB, ja, die braucht er. Es sei denn, es ist kein Sperrvermerk auf dem Sparbuch, dann greift § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Im Übrigen schließe ich mich Stugi an.
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Bilderrätsel? Oder was soll diese "Antwort" uns sagen?
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Versuche mal den Link in #3, lies die verlinkten "hochwertigen" Ausführungen und dann weißt Du vielleicht, was ich meine.
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Versuche mal den Link in #3, lies die verlinkten "hochwertigen" Ausführungen und dann weißt Du vielleicht, was ich meine.
Genau diese Auffassung wurde letztes Jahr in Schwetzingen zum Thema Girokonto und Sparkonto in einer Weiterbildung mit neuerem Skript vertreten.
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Die verlinkten Ausführungen sind nach meiner Ansicht oberflächlich und beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe dessen, was im Gesetz steht oder was man auch ohne Fortbildung wissen sollte. Exemplarisch sind die Ausführungen zum Girokonto, bei welchem dessen Auflösung als unstreitig genehmigungsbedürftig hingestellt wird (S. 38), obwohl das Manuskript angeblich den Stand zum 01.01.2013 aufweist und zu diesem Zeitpunkt schon längst gegenteilig entschieden worden war (LG Hamburg NJW-RR 2011, 513) und sich gleichwohl keinerlei Hinweis auf diese abweichende - und zutreffende - Ansicht findet (ebenso Zimmermann ZEV 2014, 76, 77; Schulz/Schmitz ZEV 2015, 80, 81; Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 708).
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