Fälligkeit der Beratungshilfevergütung

  • Hallo,

    nach Änderung des Beratungshiflegesetzes muss ja innerhalb von 4 -Wochen nach erstmaliger Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe beim Gericht eingegangen sein. In dieserFrist sind die meisten Mandate aber noch nicht erledigt; meist ist aber schon ein Schriftsatz gefertigt. Damit die Akte aber nicht doppelt gezogen werden muss, reichen viele Anwälte schon ihren Festsetzungsantrag mit ein. Kann ich von einer Fälligkeit der Vergütung bereits ausgehen und die Auszahlung veranlassen ?

  • Nein, fällig ist die Vergütung erst nach Beendigung (§ 8 Abs. 1 RVG). Die 4 Wochen Frist gilt ja für die nachträgliche Gewährung der BerH und die nicht für die Beantragung der Vergütung. Wenn im Formular zwar ein Zeitraum angegeben wird, ich aus dem beigefügten Schreiben (Nachweis für Anfall der Geschäftsgebühr) sehe, dass die Angelegenheit noch nicht beendet sein kann, zB weil eine gesetzte Frist noch gar nicht abgelaufen ist, schreibe ich an und weise auf den obigen Paragrafen hin. Wenn ein Zeitraum angegeben und aus dem Schreiben keine Anhaltspunkte für eine Nichtbeendigung vorliegen, zahle ich aus - dann braucht aber auch zB keiner mit einer nachträglichen Einigungsgebühr kommen.

  • ...dann braucht aber auch zB keiner mit einer nachträglichen Einigungsgebühr kommen.

    Mit welcher Begründung lehnst Du denn ab, eine nachträglich noch entstandene EG festzusetzen?:gruebel:

    Na ja, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, frägt man sich dann schon, wie noch unter Mitwirkung des Anwalts nachträglich eine Einigung erzielt worden sein soll. ;) Was aber nicht heißt, dass es nicht möglich ist (Sache später wieder aufgenommen o. ä.).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • ...dann braucht aber auch zB keiner mit einer nachträglichen Einigungsgebühr kommen.

    Mit welcher Begründung lehnst Du denn ab, eine nachträglich noch entstandene EG festzusetzen?:gruebel:

    Na ja, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, frägt man sich dann schon, wie noch unter Mitwirkung des Anwalts nachträglich eine Einigung erzielt worden sein soll. ;) Was aber nicht heißt, dass es nicht möglich ist (Sache später wieder aufgenommen o. ä.).

    :daumenrau

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