Wertschätzung PKW

  • Hallo!

    Ich würde gerne wissen, wie ihr als Rechtspfleger die Wertschätzung eines (beruflich genutzten) PKWs vornehmt im Rahmen von Bewilligung von Prozesskostenhilfe (oder Beratungshilfe). Gibt es hier eine konkrete Vorgabe? Ist das in allen Bundesländern gleich (hier interessiert vor allem Thüringen). Erläuterungen wären sehr wichtig, weil ich dann den Mandanten schon vorher sagen kann, ob ein Antrag überhaupt Sinn macht. Danke!

  • Wenn es sich um einen "angemessenen" PKW handelt, den die Partei zur Berufsausübung benötigt, dürfte es auf den exakten Wert nicht ankommen. Ein Verkauf kann nicht verlangt werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rn. 62), sodass auch kein Erlös realisiert werden kann.

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo und danke für Eure Grüße und Hinweise.

    Das eine Problem ist, dass in einem sozialhilferechtlichen Verfahren auf Gewährung von Grundsicherung im Alter diese nun verweigert und rückgefordert wird, weil der Mandant, der noch immer freiberuflich tätig ist, hierfür einen PKW braucht. Dabei geht es um die Höhe der Schätzung. Die Behörde hat m.E. absolut zu hoch gegriffen und zudem den Umstand, dass der PKW ja für die Tätigkeit benötigt wird nicht einmal mit einem Wort erwähnt bzw. ist gar nicht darauf eingegangen. Jetzt habe ich zunächst Klage eingereicht und bin jetzt im Eilrechtsschutz. Momentan generiert er halt nach seinem Umzug noch keine nennenswerten Einkünfte. Die Kundschaft muss er ja erst wieder aufbauen. Ich habe den Richtern am Sozialgericht nun zumindest hilfsweise eine Wertschätzung nach der Schwacke-Liste vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass auch der Vermögensfreibetrag an sich nicht überschritten wird. Der Mandant geht "absolut auf dem Zahnfleisch" und ich dachte mir, dass vielleicht ein Richter am Sozialgericht mit der Schwacke-Liste nichts anfangen kann. Von daher war es meine Idee, nach der Wertberechnung eines Rechtspflegers zu fragen...

    Das Zweite ist: Wenn in Verfahren PKH nicht bewilligt wird, sitze meist auch ich "dumm da", weil dann von den Mandanten gar keine Zahlung mehr kommt. Es wäre also gut zu wissen, wie diese Wertberechnung bei euch stattfindet, damit ich notfalls vorab einen Voschuss einfordern kann- denn nach der Ablehnung kommt von den Mandanten gar nichts mehr.

    Beste Grüße!

  • In meinen BerH-Sachen prüfe ich bei KFZs ehrlich gesagt nicht besonders streng. Ich lasse meine Antragsteller angeben, was für ein Auto das ist (Marke, Modell, Laufzeit, geschätzter Wert) und akzeptiere die Angaben, wenn sie nicht ersichtlich unwahr sind (der Antragsteller versichert mit Unterschrift ja, dass seine Angaben wahr und vollständig sind). Bisher hatte ich nie den Fall, dass ich den Einsatz eines KFZs anordnen musste, da das Fahrzeug entweder wertvoll aber finanziert (und damit an eine Bank sicherungsübereignet) oder eher geringwertig war. Mein LG hat mal entschieden, dass KFZs unter 10.000€ im Regelfall nicht sinnvoll verwertbar und damit nicht einzusetzen sind (Voraussetzung für den Einsatz eines KFZs, das der Antragsteller aus beruflichen oder sonstigen Gründen benötigt, ist nach meinem LG dass nach dem Verkauf des KFZs und der Anschaffung eines angemessenen Ersatzautos noch ein ordentlicher Betrag für die Staatskasse bleibt). Daher war das bei mir immer eher ein theoretisches Problem.

  • Auch möglich wäre, ähnliche Pkw auf Autoscout und weiteren Seiten zu suchen. Bei einer schnell vorzunehmenden Verwertung (das Geld würde ja für den Vorschuss des RA benötigt) kommt weniger Erlös rein, also dürften die günstig angebotenen Pkw vergleichbarer sein, als die teureren.

  • BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R:

    Der Verkehrswert eines PKW richtet sich nach dem Preis, den ein privater Verkäufer erzielen kann. Dafür kann als Anhaltspunkt zum Beispiel die Schwacke-Liste herangezogen werden. Der Händlerverkaufspreis ist unbeachtlich.

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