... Deshalb habe ich auch noch mal in die Urkunde geschaut. ....
Sorry, aber Du hast doch eingangs ausgeführt: „Ich meine, die Betreuerin hat die Erklärungen der Ehefrau zu genehmigen und hierzu auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzulegen“. Zu dieser Aussage musst Du Dich doch dahingehend verlässigt haben, dass bislang keine Genehmigung durch die Betreuerin erteilt wurde. Deshalb ist mir die Aussage: „habe extra noch mal nachgeschaut“ reichlich unverständlich. Ich habe es mir jedenfalls zum Prinzip gemacht, auf unvollständig vorgetragene Sachverhalte nicht mehr zu reagieren, s. hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…740#post1039740
Was die Wirksamkeit der durch die Betreuerin abgegebenen Erklärungen anbelangt:
Der Aufgabenkreis der Betreuerin lautet „Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ....". und hat damit diejenigen Erklärungen zum Gegenstand, die sich auf die Abgabe der Löschungsbewilligung für das betreffende Recht beziehen. Er wird jedenfalls durch die Genehmigung der von der Ehefrau abgegebenen Löschungsbewilligung durch die Betreuerin nicht (wie etwa in den Fällen des BayObLG: B.v. 18.07.1986 - 2 Z 60/86 oder des OLG Ffm, B. v. 13.04.2010 - 20 W 90/10) überschritten.
Damit liegt kein Vertretungsmangel vor.