Hallo,
ich habe folgendes Problem. Ich habe 7 Kläger, die an Klage und Widerklage unterschiedlich beteiligt sind. Dabei gibt es sowohl zwischen Kl zu 1) und 2), als auch zwischen Kl. zu 1), 2) und 3), als auch zwischen allen Klägern jeweils eine gemeinsame Beteiligung. Wieviele Erhöhungsgebühren können denn nun geltend gemacht werden und gibt es eine Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG? Ursprünglich hatte ich angenommen es kann hier nur eine 1,8 Erhöhungsgebühr aus dem Streitwert geltend gemacht werden, an dem alle Kläger beteiligt waren. Aber Gerold/ Schmidt hat mich eines besseren belehrt. Es können wohl mehrere Erhöhungsgebühren geltend gemacht werden. Aber da hier fast jeder Kläger mit dem anderen eine Schnittmenge hat weiß ich nicht wie die Berechnung auszusehen hat. Die Berechnung des Rechtsanwaltes kann ich nicht nachvollziehen.