Fragen zum Vollstreckungsportal

  • Ein Klient hat einige Fragen, die ich nicht zufriedenstellend klären konnte, ich bitte daher um Orientierung und Hilfe durch Euer Forum.

    In der SCHUFA des Ratsuchenden stehen weiterhin Einträge aus dem Vollstreckungsportal. Die Forderungen wurden zwischenzeitlich beglichen.
    Seine Selbstauskunft beim Portal blieb ergebnislos, da er DR-Nummern des GVZ nicht parat hatte. Er erhielt lediglich die Auskunft: "Es liegen keine Einträge vor."

    Seine Fragen:
    Was muss er tun, um aus dem Vollstreckungsportal wieder ausgetragen zu werden. bezahlt wurden die Forderungen ja zwischenzeitlich. Wie ist der Weg? Und wie muss die Erledigung glaubhaft gemacht werden? Ist die Bestätigung des GVZ zwingend? Geht auch eine Bestätigung durch den Gläubiger?
    Wie kommt der Schuldner am einfachsten an die DR-Zeichen, wenn der GVZ verzogen ist? Gerichtsvollzieherverteilungsstelle? SCHUFA? Und: werden Einträge im Vollstreckungsportal nach drei Jahren automatisch gelöscht ?

  • Hallo Klaus,

    zu den Fragen hinsichtlich der vorzeitigen Löschung schau mal auf die Internetseite des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts. Da gibt es unter anderem auch ein Formular zur Beantragung der vorzeitigen Löschung, da werden sämtliche benötigte Angaben abgefragt.
    Bezüglich des umgezogenen GVZ ist die Gerichtsvollzieherverteilerstelle hilfreich. Wenn man aber den Namen des GVZ hat, sollte über die Interseite des Gerichts und dort der Punkt "Erreichbarkeit der Gerichtsvollzieher" die Adresse herauszufinden sein (so funktioniert es zumindest in M-V).
    Die Einträge im Schuldnerverzeichnis werden automatisch gelöscht (§ 4 Abs. 1 SchuFV).
    Hilft das?

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)


  • In der SCHUFA des Ratsuchenden stehen weiterhin Einträge aus dem Vollstreckungsportal. Die Forderungen wurden zwischenzeitlich beglichen.
    Seine Selbstauskunft beim Portal blieb ergebnislos, da er DR-Nummern des GVZ nicht parat hatte. Er erhielt lediglich die Auskunft: "Es liegen keine Einträge vor."



    Die Schufa bezieht ihre Daten u.a. aus dem Schuldnerverzeichnis. Wenn im Schuldnerverzeichnis die Eintragung gelöscht wurde, hat möglicherweise die Schufa ihre Daten noch nicht aktualisiert.

    Seine Fragen:
    Was muss er tun, um aus dem Vollstreckungsportal wieder ausgetragen zu werden. bezahlt wurden die Forderungen ja zwischenzeitlich. Wie ist der Weg?

    Wenn keine Eintragungen mehr im Schuldnerverzeichnis vorhanden sind (siehe oben), dürfte ein Löschungsbegehren von Eintragungen ziemlich sicher ins Leere laufen. Wo nichts eingetragen ist, kann auch nichts gelöscht werden.

    Und wie muss die Erledigung glaubhaft gemacht werden?


    So, dass es die zuständige Stelle es für glaubhaft hält, z.B. Überweisungsbeleg, Quittung, ausgehändigter Vollstreckungstitel, Gläubigerbestätigung. Näheres zum Glauben siehe Bibel, ansonsten § 882e Abs. 3 ZPO.

    Ist die Bestätigung des GVZ zwingend?


    Nein, der GVZ ist nicht der Schuldenmanager des Schuldners. Dafür gibt es auch keine Rechtsgrundlage.

    Geht auch eine Bestätigung durch den Gläubiger?


    Siehe oben

    Wie kommt der Schuldner am einfachsten an die DR-Zeichen, wenn der GVZ verzogen ist?

    Am einfachsten sicher durch Sortieren seiner Unterlagen. Ansonsten ist nicht davon auszugehen, dass der GVZ die Sonderakten mit "umgezogen" hat. Entweder gibt es einen Verwalter oder einen Vertreter des bisherigen Bezirks dieses - nicht mehr an dem betreffenden Gericht ansässigen - GVZ. Daher: schriftliche Anfrage bei dem für den Bezirk des Schuldners derzeit zuständigen GVZ nach Akteneinsicht. Die ist kostenlos, Kopien daraus sind dagegen kostenpflichtig.

    Gerichtsvollzieherverteilungsstelle? SCHUFA?


    Nein.

    Und: werden Einträge im Vollstreckungsportal nach drei Jahren automatisch gelöscht ?


    § 882e Abs. 1 ZPO.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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