Anwaltswechsel und Antrag auf Festsetzung d. notwendigen Auslagen

  • Hallo zusammen,

    wollte mal nachfragen, wie Ihr das so handhabt...

    Der ehemalige Betroffene beantragt die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen nach Freispruch in einer OWi-Sache. Der Antrag wird durch seinen "neuen" Verteidiger gestellt. Entsprechende Kostengrundentscheidung liegt vor. Während des Verfahrens fand zuvor ein Anwaltswechsel statt. Gründe, die für die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Auslagen für mehrere Anwälte sprechen könnten, sind nicht ersichtlich bzw. wurden nicht vorgetragen.

    Meine Frage ist nun, ob hier noch bei dem ursprünglich tätigen Verteidiger eine Art Verzicht auf die ihm entstandenen Gebühren/Auslagen eingeholt werden soll (wobei dieser ja nicht verzichten kann, da er nicht Inhaber des Anspruchs ist) oder ob bereits aufgrund des Antrags des "zweiten" Verteidigers festgesetzt werden kann. Einerseits handelt es sich ja um notwendige Auslagen des ehemaligen Betroffenen (und nicht des Verteidigers) und dieser hat ja ohnehin den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen (welcher Verteidiger diese dann letzten Endes erhält, kann ja dahinstehen). Andererseits könnte der "erste" Verteidiger ja auch einwenden, dass ihm ein Teil dieser Gebühren (z.B. Grund- und Verfahrensgebühr) auch entstanden sind und auch ihm letzten Endes zustehen...

    Wahrscheinlich ist die Lösung mal wieder einfacher als gedacht... auch in diesem Fall bitte ich um kurzen (diskreten) Hinweis :D

    Vielen Dank vorab und Gruß

    dimoe

  • Der erste Verteidiger muss sich mit seinen Ansprüchen an seinen Mandanten halten. Er hat mit der Erstattung aus der Staatskasse nichts (mehr) zu tun.


    Ich behaupte das ganze Gegenteil.

    Der Anwaltswechsel geht nicht zu Lasten der Staatskasse. Erstattungsfähig für den "Freigesprochenen" sind lediglich die Kosten eines RA.

    Somit können dem 2. RA aufgrund der Geldempfangsvollmacht nur Gebühren und Auslagen gezahlt werden, die dem 1. RA noch nicht entstanden sind. der 1. RA kann jederzeit noch einen entsprechenden Antrag stellen. Ohne Geldempfangsvollmacht wäre der Festsetzungsbetrag allerdings an den Betroffenen direkt auszuzahlen.

  • Der erste Verteidiger muss sich mit seinen Ansprüchen an seinen Mandanten halten. Er hat mit der Erstattung aus der Staatskasse nichts (mehr) zu tun.


    Ich behaupte das ganze Gegenteil.

    Der Anwaltswechsel geht nicht zu Lasten der Staatskasse. Erstattungsfähig für den "Freigesprochenen" sind lediglich die Kosten eines RA.

    Gegenteiliges hat Adora Belle doch auch nicht geschrieben.

    Somit können dem 2. RA aufgrund der Geldempfangsvollmacht nur Gebühren und Auslagen gezahlt werden, die dem 1. RA noch nicht entstanden sind. der 1. RA kann jederzeit noch einen entsprechenden Antrag stellen. Ohne Geldempfangsvollmacht wäre der Festsetzungsbetrag allerdings an den Betroffenen direkt auszuzahlen.

    Der 1. Verteidiger kann im eigenen Namen keinen Antrag stellen. Sofern er nicht mehr bevollmächtigt ist, ist er im Verhältnis zum Gericht/der Landeskasse komplett raus. Der derzeitige Verteidiger kann namens des Mandanten dessen notwendige Auslagen in voller Höhe (also auch soweit sie nur seinem Vorgänger entstanden sind) zur Erstattung beantragen und (mit Geldempfangsvollmacht) auch entgegennehmen.

  • Der 1. RA kann keinen Antrag stellen, weil ihm die entsprechende Vollmacht fehlt. Und warum sollte die Staatskasse darüber entscheiden, für welchen RA gezahlt wird? Es sind höchstens die Kosten eines RA zu erstatten, aber nicht zwingend die des ersten, oder überhaupt eines bestimmten RA.

  • Der erste Verteidiger muss sich mit seinen Ansprüchen an seinen Mandanten halten. Er hat mit der Erstattung aus der Staatskasse nichts (mehr) zu tun.

    Was ist, wenn der Mandant die Ansprüche gegenüber der Landeskasse an seinen ersten Verteidiger abgetreten hat? Dann hätte er schon einen Anspruch.

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