Hallo zusammen,
wollte mal nachfragen, wie Ihr das so handhabt...
Der ehemalige Betroffene beantragt die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen nach Freispruch in einer OWi-Sache. Der Antrag wird durch seinen "neuen" Verteidiger gestellt. Entsprechende Kostengrundentscheidung liegt vor. Während des Verfahrens fand zuvor ein Anwaltswechsel statt. Gründe, die für die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Auslagen für mehrere Anwälte sprechen könnten, sind nicht ersichtlich bzw. wurden nicht vorgetragen.
Meine Frage ist nun, ob hier noch bei dem ursprünglich tätigen Verteidiger eine Art Verzicht auf die ihm entstandenen Gebühren/Auslagen eingeholt werden soll (wobei dieser ja nicht verzichten kann, da er nicht Inhaber des Anspruchs ist) oder ob bereits aufgrund des Antrags des "zweiten" Verteidigers festgesetzt werden kann. Einerseits handelt es sich ja um notwendige Auslagen des ehemaligen Betroffenen (und nicht des Verteidigers) und dieser hat ja ohnehin den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen (welcher Verteidiger diese dann letzten Endes erhält, kann ja dahinstehen). Andererseits könnte der "erste" Verteidiger ja auch einwenden, dass ihm ein Teil dieser Gebühren (z.B. Grund- und Verfahrensgebühr) auch entstanden sind und auch ihm letzten Endes zustehen...
Wahrscheinlich ist die Lösung mal wieder einfacher als gedacht... auch in diesem Fall bitte ich um kurzen (diskreten) Hinweis
Vielen Dank vorab und Gruß
dimoe