Aufbewahrungsfristen Posteingang

  • Hallo liebe Rechtspfleger,

    gibt es eine AV (Schleswig-Holstein) o.ä. die eine Bestimmung über die Aufbewahrungsfristen hinsichtlich eingescannter Papiereingänge enthält ?


    Lieben Gruß und vielen Dank für die Antworten im Voraus.

  • Es gibt zwar keine konkrete Frist, aber die Urkunden müssen solange aufbewahrt werden. bis über den Antrag entschieden worden ist:

    Anordnung über die geschäftliche Behandlung des maschinell geführten Grundbuchs und der elektronischen Grundakte (AV d. MJKE v.08.08.2014 –/3851-1- SchlHA 2014 S. 376) geändert durch AV d. MJKE v. 01.07.2015 - II 342/3851– 70 SH – (SchlHA 2015 S. 315) )
    Ziff. 3 Absatz 3:
    In Papierform eingehende Schriftstücke sind nach der Behandlung gemäß Ziffer 5 in elektronische Dokumente zu übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte zu übernehmen. Die Schriftstücke sind anschließend auszusondern und nach dem Landesdatenschutzgesetz zu vernichten, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag. Aufteilungspläne sind in Sonderheften vorzulegen. Die Übertragung in elektronische Dokumente kann in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Gescannte Zahlungsanzeigen der Landeskasse werden nicht vernichtet, sondern mit dem Aufdruck „gescannt" versehen und in eine Sammelakte abgeheftet.


    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

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