Hallo zusammen,
Ich habe 2 Anträge auf dem Tisch bei denen ich nicht wirklich weiterkomme. Gläubiger, Schuldner und Titel sind bei beiden Anträgen identisch.
Antrag 1 ( Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss )
Der Titel ist von einem Bezirksgericht in der Schweiz. Zusätzlich ist ein Beschluss von unserem Landgericht beigefügt .
Unter anderem heißt es:
"Dieser Titel wird zur Zwangsvollstreckung in der BRD zugelassen und ist insoweit mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ".
Nun kommt das Problem. Die Klausel ist wie folgt gefasst:
"Gemäß dem Beschluss des LG....vom .... ist die ZV aus dem Entscheid des Bezirksgerichts..... zugunsten der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zulässig. Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
Zahlung von ......Sfr, Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit von .......- Sfr ( Antragsgegner Ziff. 2 ) respektive .......- Euro ( Antragsgegner Ziff. 1) und weitere ........- Euro Sfr zuzüglich ...% Mehrwertsteuer Parteienentschädigung.
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Antragsgegner eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die ZV unbeschränkt stattfinden darf. Solange die ZV über Maßregeln nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die ZV durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des vollstreckenden Anspruchs abwenden"
Nun zu meiner Frage bzw. Idee: Ich verstehe die Klausel so, dass nur ein Pfändungsbeschluss erlassen werden darf und kein Überweisungsbeschluss ?
Antrag 2
Der Anwalt der auch den PFÜB beantragt hat, stellt einen weiteren Antrag und möchte sich die Kosten der ZV nach § 788 ZPO festsetzen lassen.
Die Kosten seien entstanden aufgrund seines Antrags auf Klauselerteilung nach der Europäischen Verordnung 44/2001 vor dem LG. Geltend gemacht wird eine 0,3 Gebühr nach 3309 zzgl. Pauschale nach 7002
Frage 1: Sind dies Kosten der ZV oder Kosten der Hauptsache ? Falls es Kosten der Hauptsache sind wäre meiner Ansicht nach das LG für die Festsetzung zuständig ? Hierzu finde ich nichts im Zöller.
Diese Frage hat sich erledigt. hab von impi85 hier im Forum folgendes gefunden:
OLG Hamm: Beschluss vom 14.03.2011 - 32 Sbd 15/11
Leitsatz:
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 32 Sbd 9/07 -; veröffentlicht in juris.de).
Da durch den Antrag auf Erlass eines PFÜB eine ZV bei mir anhängig ist, ist wohl eine Festsetzung nach § 788 vorgesehen.
Frage 2: Falls es sich doch um §788`er Kosten handeln sollte, hindert die Bedingung in der erteilten Klausel die Festsetzung der Kosten ja nicht ? Ich müsste die Bedingung der Klausel vom LG doch aber auch in meinen KFB mit aufnehmen ?
Grüße