Ich bedaure es sehr, dass der Gesetzgeber es nicht ausreichen lässt, dass zur Wirksamkeit der Ausschlagung eine rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung existiert. Ich sehe es ebenfalls so wie der weit überwiegende Teil, dass die Eltern auch von der Genehmigung Gebrauch machen müssen. Selbst wenn ich der Mindermeinung angehören würde, dass es keiner Gebrauchmachung bedürfte, würde ich die Eltern trotzdem immer darauf hinweisen, dass die hM eine andere ist und es letztlich auf die Meinung des zuständigen Nachlassrechtspflegers ankommt. Sonst würde man sie wirklich sehenden Auges ins Messer laufen lassen.
Allerdings kontrolliere ich das Gebrauchmachen nicht. Zunächst ist es Sache der Eltern. Erst wenn die Frist versäumt wird und das Nachlassgericht dies mitteilt, eröffne ich regelmäßig ein Rechtspflegersorgerechtsverfahren nach § 1667 BGB und fordere nochmals die Nachlassakte und ggf. weitere Unterlagen an, um das derzeitige Ausmaß der Schulden zu eruieren.
Bei vergleichsweise niedrigen Schulden belasse ich es bei einer schriftlichen Belehrung der Eltern über die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung. Bei höheren Schulden habe ich auch schon mal Ergänzungspflegschaft angeordnet zur Regulierung der Nachlassauseinandersetzung und Haftungsbegrenzung.
Aus meiner Vollstreckertätigkeit heraus weiß ich auch, dass viele Gläubiger ihre Forderungen in solchen Konstellationen aus praktischen Erwägungen ausbuchen und nichts weiter unternehmen - gerade bei öffentlichen Gläubigern. Daher müssen die Kinder oft nicht die Suppe auslöffeln, die ihnen ihre Eltern eingebrockt haben.
Wenn der Gesetzgeber meint, dass die mündigen Eltern ihren Verpflichtungen schon nachkommen, dann halte ich mich da zurück. Persönlich glaube ich aber schon, dass viele Eltern mit dem Prozedere überfordert sind.
Wenn die Eltern bei mir persönlich den Genehmigungsantrag stellen, weise ich sie auch ausdrücklich auf das Prozedere hin. Aber meist kommen die Sachen ja schriftlich rein.... Bei der Übersendung des Genehmigungsbeschlusses werden alle Eltern auch nochmals schriftlich belehrt. Was hilft das aber, wenn die Eltern die Post nicht öffnen, kein Deutsch können oder schlicht intellektuell überfordert sind?!
Ich sehe mich aber nicht als von Amts wegen tätige Reparaturorgan dürftiger Gesetze.