• Guten Morgen liebes Forum,

    ich stehe mal wieder auf dem Schlauch... In einem Zivilverfahren haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Nun hat die Beklagte Anfang des Jahres ihre Kosten geltend gemacht, unter anderem auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG, da dem Verfahren ein Termin beim örtlichen Schiedsamt vorausging. In der Kostenaufstellung ihres Rechtsanwalts war die Nr. 4 der Nr. 2303 VV RVG aufgeführt, sodass die Geschäftsgebühr abgesetzt wurde, da sie nicht erstattungsfähig ist. Daraufhin wurde Beschwerde gegen den KFB eingelegt, die nach Nichtabhilfe wieder zurückgenommen wurde, um nun einen Antrag auf Nachfestsetzung zu stellen. Zum einen ist dem neuen Kostenfestsetzungsantrag ein anderer Streitwert zugrunde gelegt worden, außerdem wird bei der Nr. 2303 VV RVG plötzlich angegeben, sie sei nach Nr. 1 entstanden. Hinsichtlich des Streitwerts gibt es keine Probleme, da der erste Kostenfestsetzungsantrag tatsächlich irrtümlich den vorläufigen Streitwert zugrunde gelegt hatte. Der entgültige ist aber 500 Euro höher. Hinsichtlich der Geschäftsgebühr bin ich jetzt unsicher, weil ich der Meinung bin, darüber ist rechtskräftig entschieden worden und den Antrag dann anzupassen, damit die Gebühr doch entstanden ist, kommt mir komisch vor. Was meint ihr? Mir schwirrt ein wenig der Kopf. Ich mache Zivilsachen noch nicht so lange und hatte bisher noch keinen anderen Fall mit einer Geschäftsgebühr nach einem Güteverfahren...

    Ich danke euch im Voraus für Gedankenanstöße!

    Herzliche Grüße

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