Widerspruch § 882d ZPO gelöschte GmbH

  • Hallo liebe Gemeinde,
    bin ganz neu in ZV-Sachen und hab daher mal eine Frage.:oops:
    Die Schuldnerin (A-GmbH) legt Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ein. Sie führten aus, dass die Forderung der Gläubigerin ungerechtfertigterweise bestehen würde. Zudem sei die Gesellschaft bereits erloschen. Aus der Stellungnahme des GV vor einer Woche ergab sich, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft alle Voraussetzungen vorlagen, der Liquidator diese auch pflichtgemäß abgab und eine Grund für die Eintragung vorlag.
    Zwei Tage nach der Stellungnahme des GV wurde im Handelsregister die Auflösung eingetragen. Ausdruck liegt mir vor.
    Nun meine Frage: Eine gelöschte Gesellschafft kann doch nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden oder? Wäre dies ein Grund dem Widerspruch stattzugeben? Bzw. sollte ich dem GV noch einmal den Registerausdruck übersenden mit der Bitte um Prüfung der Einstellung der Vollstreckung? Ich weis nicht ob inzwischen der Schuldner - falls möglich - eingetragen wurde. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des GV war dies noch nicht der Fall.:confused:

    Falls mir irgendwer helfen kann. dann ergeht schon jetzt riesiger Dank!

    LG :)

  • Wenn die Eintragung erfolgt ist und korrekt war, sehe ich das Problem nicht. Ich glaube kaum, dass jemand in regelmäßigen Abständen (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich...) zu allen eingetragenen GmbHs (AGs...) im jeweiligen Handelsregister nachsieht, ob die nicht zwischenzeitlich gelöscht wurden.

    Unabhängig davon würde ich die Sache dem GV zurückgegeben, damit dieser eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung fertigen kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der GV kann aber nur abhelfen, solange die Eintragung noch nicht vollzogen ist.

    Ansonsten wie Araya, wenn alle Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Eintragungsanordnung vorlagen, ist die Eintragung richtig und es hat keine Aufhebung zu erfolgen. Ich bin im Registerrecht nicht wirklich bewandert, aber kann die Gesellschaft nicht wieder "aufleben", wenn noch irgendwo Vermögen gefunden wird... Von daher ggf. den Widerspruch mangels Begründetheit zurückweisen, sofern bereits die Eintragung erfolgt ist.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Der GV kann aber nur abhelfen, solange die Eintragung noch nicht vollzogen ist.

    Ansonsten wie Araya, wenn alle Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Eintragungsanordnung vorlagen, ist die Eintragung richtig und es hat keine Aufhebung zu erfolgen. Ich bin im Registerrecht nicht wirklich bewandert, aber kann die Gesellschaft nicht wieder "aufleben", wenn noch irgendwo Vermögen gefunden wird... Von daher ggf. den Widerspruch mangels Begründetheit zurückweisen, sofern bereits die Eintragung erfolgt ist.

    Der GV kann (muss?!) abhelfen bzw. darüber entscheiden, wenn der Widerspruch vor der Eintragung eingegangen ist (meine Auffassung).

    Bei im HR A eingetragenen Unternehmen lebt die Liquidation wieder auf, einschließlich der früheren Liquidatoren.
    Bei im HR B eingetragenen Unternehmen ist ggf auf Antrag die Nachtragsliquidation anzuordnen und ein Nachtragsliquidator zu bestellen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Im § 882d ZPO steht drin, "... wird dem GV vor Übermittlung der Anordnung bekannt..."...

    Er sollte dann bis zur Sachverhaltsklärung und Entscheidung hinsichtlich des Widerspruchs gar nicht übermitteln...

    Wenn er nämlich an das ZenVG übermittelt, wie will er dann noch abhelfen - also technisch gesehen? Einmal abgeschickte EAOs kann der GV ja nicht mehr selber löschen... Dann hat das ZenVG den schwarzen Peter...

    Aber im Grunde sind wir derselben Meinung! :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!