Fehlerhaften Brief aufbieten

  • Hallo liebe Kollegen,

    vor vielen Jahren wurde ein Teilbetrag einer Grundschuld gelöscht, ohne dass der Brief vorlag. Die Löschung wurde daher auch nie auf dem Brief vermerkt.

    Der Gläubiger ist mittlerweile verstorben und der Fiskus Erbe geworden.

    Mir liegt jetzt ein Antrag des Eigentümers und des Fiskus auf Kraftloserklärung des Briefes vor.

    Der Fiskus weist dabei ausdrücklich daraufhin, dass der Restbetrag ihnen noch zusteht und das Recht daher nicht insgesamt gelöscht werden soll.

    Bisher hatte ich eigentlich keine Bedenken im Hinblick auf § 1145 BGB, den Brief komplett aufzubieten und anschließend dem Fiskus zu übersenden.

    Bedenken habe ich nun wegen § 479 FamFG. Ein Teil der Grundschuld steht ja eigentlich dem Eigentümer zu... Würdet ihr von dem Eigentümer noch eine Erklärung einfordern, aus der sich ergibt, dass ich den rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss an den Fiskus übersenden kann?

    Wie seht ihr das? Übersehe ich gegebenenfalls noch irgendein anderes Problem?

    Liebe Grüße und bereits vielen Dank für die Hilfe

    Franzi

  • Mir ist der Sachverhalt auch nicht plausibel.

    Offenbar ist der Brief nicht mehr auffindbar und deshalb soll er aufgeboten werden. Das geht nur insgesamt und nicht nur für einen Teilbetrag. Das Rätels Lösung ist, dass nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs dann nach § 67 GBO nur ein neuer Brief für den Restbetrag beantragt wird.

  • Stimmt...der andere Teil wurde ja gelöscht :oops:...war wohl einfach unsicher, weil die Löschung ja grundsätzlich nicht hätte erfolgen können...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!