Hallo habe hier eine OWi-Sache zur Vollstreckung.
Der Verurteilte ist zwar Heranwachsender, wurde aber ausdrücklich nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt.
Zuständigkeit AG oder StA?
Wird alleine darauf abgestellt, ob man Heranwachsender ist (so könnte man 91 OWiG lesen)? Oder ist das angewandte Recht maßgeblich?