Hallo zusammen,
ich habe vorliegend einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs wegen der Zustellungskosten an die Drittschuldner aufgrund des vorherigen PfÜBs. Der Gläubiger pfändet dabei das gleiche Konto wie beim ersten PfÜB.
Ich habe ihn dann auf das Verbot der Doppelpfändung hingewiesen und angeregt, dass er die Kosten nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen kann. Dies lehnt er ab. Er besteht auf den Erlass des PfÜB's bzw. auf eine Rechtsmittelfähige Entscheidung.
Ist es möglich, dass der Gläubiger allein wegen der Zustellungskosten des ersten PfÜBS an die Drittschuldner einen neuen PfÜB erhält? Ich stehe dabei ein wenig auf dem Schlauch und bin der Meinung, dass das nicht geht.
Wäre super, wenn jemand mir helfen könnte.
Liebe Grüße
Phantom