Erinnerung gegen Erhebung der Erbausschlagung

  • Hallo ihr Lieben,

    ich bin ganz neu hier ;) und brauche mal bitte Eure Hilfe.

    Folgender Sachverhalt:

    Notarielles gemeinschaftliches Testament. Zweiter Sterbefall. Es sind 5 Kinder da. 1 Kind ist Alleinerbe. Die anderen 4 Kinder wurden mit einem Vermächtnis bedacht. Nach Annahme der Erbschaft erging die Mitteilung mit Merkblatt pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer.

    Nun schlägt ein Vermächtnisnehmer die Erbschaft an seinem zuständigen Wohnortgericht aus, welches nicht wir waren. Diese beurkunden die Erklärung. Ich habe natürlich trotzdem die Kosten erhoben. Er geht in Erinnerung und schickt einen Bescheid vom Jobcenter mit.

    Nun meine Frage:

    Selbst wenn ich die Erinnerung so auslege, dass ein VKH Antrag bei rauskommt, hätte er ja nicht ausschlagen müssen. Er wurde seitens des Gerichts auch nie davon unterrichtet oder ihm der Hinweis gegeben. Ein Vermächtnis kann ich ja maximal gegenüber dem Beschwerten "ausschlagen". Unrichtige Sachbehandlung fände ich hier irgendwie auch nicht angebracht, aber bei mir würde es an der Aussicht auf Erfolg scheitern bzw. erst Recht erscheint mir diese "Rechtsverfolgung" als mutwillig.

    Ich bin gerade verwirrt und freue mich über eure Meinungen. Danke schon mal!

  • Ich zitiere mal den Bezirksrevisor des LG Hannover aus seinem letzten Prüfbericht:

    "Rein vorsorglich weise ich hinsichtlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Erbausschlagungen auf die Entscheidung des OLG Celle v. 27.5.2016 – 6 W 75/16 (RVGReport 2016, 472) hin, aus der sich Folgendes ergibt:

    „Ein Beteiligter, der die Kosten für die Erklärungder Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mitHilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren noch zieht sie ein solches nach sich. Das NachlGericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.“ Daraus ist zu schließen,dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung in den o.g. Verfahren nicht möglich sein soll. "

    Sprich: Es gibt keine VKH für Erbausschlagungen.

    Unrichtige Sachbehandlung, um die Kosten nicht zu verlangen liegt auch nicht vor, denn das Gericht prüft die Erklärung nicht, sondern beurkundet diese nur- der Sachverhalt wird eben nicht überprüft, was eine unrichtige Sachbehandlung ausschließt. Darauf wird der Ausschlagende hingewiesen und dafür unterschreibt er auch, siehe auf jeder Ausschlagungserklärung durch EUREKA-Text den letzten Satz: " Das Gericht wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Erklärung beurkundet wird und eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit hierbei nicht stattfindet"

    Also: Zahlen!

    Hilft es dir?

  • Wenn das tatsächlich die Begründung des OLG ist, dann hat man dort nicht sorgfältig geprüft. Die Gebühr entsteht doch nicht für die Entgegennahme der Erklärung, sondern für deren Beurkundung. Und selbst ein Notar müsste in geeigneten Fällen seine Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten gewähren (§ 17 II BNotO).

    Evtl. kommt § 10 KostVfg ins Spiel?

  • Unabhängig davon, ob man die Meinung des OLG Celle teilt oder nicht, wäre es für VKH sowieso zu spät. Der Antrag hätte vor oder bei der Beurkundung gestellt werden müssen.
    § 10 Kostvfg kann in Betracht kommen, wenn das dauerhafte Unvermögen offenkundig ist etc.; Ermessenssache, prüfe ich, wenn jemand im Rahmen der Beurkundung vorträgt, dass er die Kosten nicht tragen kann.
    In Fällen wie dem Ausgangsfall verweise ich die Kostenschuldner darauf, dass Ratenzahlungs- und Stundungsgesuche an die Vollstreckungsstelle zu richten sind und leite ggf. das Anschreiben nebst Anlagen weiter (wenn nicht gerade eine förmliche Beschwerde eingelegt wurde).

  • Danke für die Antworten.

    Ich selbst kann mich mit dem Beschluss vom OLG Celle auch nicht anfreunden, da das eine kurze und knackige, aber für mich nicht durchdachte Entscheidung war kraft einer nicht vorhanden Wassersuppe :teufel:

    Angenommen er hätte aber den VKH-Antrag im Beurkundungsverfahren gestellt, sehe ich immer noch das Problem in "die Rechtsverfolgung nicht mutwillig". Also er wurde nie von einem Erbanfall informiert, sondern nur mit einem Vermächtnis bedacht, er wurde auch nie über eine Erbausschlagung "belehrt", ABER er rennt erst mal zum AG und sagt ICH WILL ABER AUSSCHLAGEN.

    Also ich würde mich freuen, wenn rechtlich noch bisschen Aufklärung folgt, aber mal kurz zu meiner Lösung:

    Ich habe gestern die Erbin hier gehabt und das Problem mit ihrem Bruder angedeutet. Sie zahlt für ihn, er nimmt die Erinnerung zurück und ich hab Glück gehabt :yes:

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