Ergänzungspflegschaft für Drittschuldner?

  • Hallo, ich habe diesen Fall noch nicht gehabt und meine Kollegen leider auch nicht.

    Das gesamte Einkommen des Vaters geht auf das Konto seines minderjährigen Kindes. Über ein eigenes Konto verfügt der Vater nicht. Der Vater und die Mutter sind über das Konto ihres Kindes verfügungsberechtigt. Es besteht eine vollstreckbare Forderung gegen den Vater.
    Der Gläubiger beantragt nun einen Ergänzungspfleger zu bestellen mit dem Aufgabenkreis "Entgegennahme der Zustellung eines Beschlusses gem. § 829 ZPO" und die Eltern gem. § 834 ZPO nicht anzuhören.
    Die Eltern sind beide sorgeberechtigt.

    Sind die Eltern nach §§ 1629 Abs 2 S.1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung ausgeschlossen oder lege ich die Sache nach §§ 1666, 1667 BGB dem Richter vor?

    Von eine Anhörung kann ich doch gem. §§ 151 Nr. 5, 160 Abs. 2 S.1 FamFG nicht absehen? Einen schwerwiegenden Grund nach § 160 Abs. 3 Fam FG sehe ich hier nicht als gegeben.

  • jedoch solltest du zu dem Schluss kommen, die Eltern anzuhören würde ich vor der Anhörung diese Absicht dem Gläubiger mitteilen.

    Denn sobald du die Eltern über die Anhörung informierst -und den Grund dazu musst du wohl dazu mitteilen- besteht die Gefahr, dass die Eltern das Konto leerräumen, um die beabsichtigte Pfändung zu vereiteln.

    In dem Moment verliert der Gläubiger die in § 834 ZPO bestimmte Überraschungswirkung- ob dies ein allein schwerwiegender Grund ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
    Die Eltern vereiteln hier jedoch die Zwangsvollstreckung und verstoßen damit meiner Ansicht nach nicht nur gegen die Bestimmungen der Bank (handeln auf eigene Rechnung, da hier Geld der Eltern auf dem Konto des Kindes verwaltet wird- dies ist meiner Kenntnis nach Bestandteil so ziemlich jeder AGB einer Bank wegen Geldwäsche etc. ) sondern auch gegen § 288 StGB (Beiseiteschaffen von Vermögen zur Vereitelung von Zwangsvollstreckung), ich tendiere dazu dies als schwerwiegend ansehen zu wollen. Insbesondere durch die Anhörung der Zweck des Ganzen, nämlich die Pfändung des Geldes auf dem Konto des Kindes (in Form der Pfändung der Ansprüche des Vaters gegen das Kind) gefährdet ist.


    Hatte ich bisher aber auch noch nicht- halte mich mal auf dem laufenden wie es weitergeht, Danke

  • Einen Fall nach § 1666 BGB sehe ich nicht, es ginge ja rein um die Vermögenssorge. Bei § 1667 BGB ist nach § 3 Nr. 2 a RpflG der Rechtspfleger zuständig.

    Tatsächlich würde ich zunächst im Rahmen eines Rpfl-Sorgerechtsverfahrens agieren: Wenn sich durch die von Amts wegen zu ermittelnden Tatsachen herausstellt, dass die Eltern das Kindeswohl im Bereich der Vermögenssorge gefährden, wäre ein Teilentzug und Einsetzung eines Ergänzungspflegers gerechtfertigt. Dieses Verfahren bedingt aber m. E. zwingend die Anhörung der Eltern. Das Gericht hat auch nur das Kindeswohl, nicht das Gläubigerinteresse zu prüfen. Hierauf würde ich den Gläubiger vorab hinweisen.

    Offensichtlich missbrauchen die Eltern das Konto ihres Kindes, um dem Zugriff des Gläubigers zu entgehen. Offensichtlich gehen alle Leistungen des Vaters auf das Konto des Kindes ein, damit ist es grundsätzlich erst mal Geld des Kindes. Wenn die Eltern sich nun nach Lust und Laune daraus bedienen, sehe ich dies schon - unter dem Aspekt des Kindeswohls - problematisch. Es wird riskiert, dass die Bank das Konto aufkündigt, wenn es sozusagen zweckentfremdet wird für Kontoleihe. Je nach Schuldensumpf des Vaters, Alter und Kenntnis des Kindes könnte es sogar in Richtung § 283 d StGB gehen...

    Eigentlich hätten die Eltern mit ihrem Kind gar kein Treuhandvertrag über die Kontoleihe schließen können, weil sie da glasklar von der Vertretung ausgeschlossen wären, §§ 1629, 1795 BGB. Daher ist dieser Vertrag bislang schwebend unwirksam und der Kindsvater hat keinen Anspruch auf Rückzahlung irgendwelcher Gelder vom Konto seines Sohnes.

    Üblicherweise treten Gläubigervertreter an die Bank der Kontoverleiher heran und drängen auf ein Ende dieses Misstands. Üblicherweise erfolgt dann die Kontokündigung durch die Bank, so dass sich der Vater ein neues Konto suchen müsste, das dem Gläubigerzugriff unterliegt.

    Ich würde daher dem Gläubigervertreter mitteilen, dass bei Gericht Maßnahmen auf Entziehung von Teilbereichen der Vermögenssorge nach § 1667 BGB zu prüfen wären, dies aber nicht ohne Anhörung der Eltern erfolgen kann. Der Gläubiger kann sich dann heraussuchen, ob er diesen Weg gehen will oder ob er es lieber informell über die Bank des Kindes probieren will.
    Von Amts wegen kann man dann - falls der Gläubiger kein Verfahren nach § 1667 BGB möchte - überlegen, ob das Gericht trotzdem von sich aus weiterprüft; hier lohnt eine gerichtsinterne Recherche der Datenbank und ggf. eine Anfrage beim Jugendamt, inwieweit dieses die Familien nicht vielleicht ohnehin schon auf dem Schirm hat. Ich persönlich würde von Amts wegen "weitermachen".

  • Ich hänge mich hier mal ran. Ich habe folgenden Fall:

    Grundstückseigentümer ist der Kindesvater. Dieser hat Schulden beim Finanzamt. In der dritten Abteilung ist zur lfd. Nr. 3 eine Grundschuld i.H.v. 200.000 Euro zugunsten der verstorbenen Kindesmutter eingetragen (Erben sind KV zu 1/2 und Kinder zu je 1/4, davon 1 Kind mdj.). Diese Grundschuld sichert keine Forderung, sondern ist leer. Im Rang dahinter ist eine Zwangssicherungshypothek des Finanzamtes eingetragen.
    Das Finanzamt möchte nun den Erbteil des Kindesvaters an der Erbengemeinschaft nach der Kindesmutter pfänden und dann die Zwangsversteigerung aus der Zwangssicherungshypothek heraus beantragen. Es hofft, falls es bei der Zuteilung aus seinem schlechten Rang leer ausgeht, durch die Pfändung des Erbanteils durch die Zuteilung auf die Grundschuld der Erbengemeinschaft etwas abzubekommen.
    Nun teilt das Finanzamt dem Familiengericht seine Absicht der Pfändung des Erbanteils mit und fragt an, ob für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, da die Pfändung des Erbanteils des Kindesvaters an den Kindesvater als gesetzlicher Vertreter des Drittschuldners (Kind) gerichtet wäre und der Vater als Vertreter seines mdj. Kindes auch die Drittschuldnererklärung abgeben müsste (Interessenkollision???)

    Jetzt meine Gedanken: Die übrigen Miterben sind die Drittschuldner, also hier sind die Kinder die Drittschuldner des Vaters. Einen gesetzlichen Vertretungsausschluss sehe ich nicht, hier gibt es kein Rechtsgeschäft und die Drittschuldnererklärung ist dem Gläubiger gegenüber abzugeben. Aber einen Interessengegensatz sehe ich schon. Ich weiß aber nicht, ob hier wirklich die Vertretungsmacht für diese Angelgenheit zu entziehen wäre, ich wüsste auch nicht wie der Aufgabenkreis eines Pflegers lauten sollte und an welcher Stelle und ab welchem Moment ein Pfleger zu bestellen wäre (mit bewirkter Pfändung/ wenn DrS-Erklärung nicht eingereicht werden...?)

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