Überbau Tiefgarage Wohnungseigentum

  • Habe folgenden Fall:

    Beantragt ist die Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum. Das WEG-Grundstück ist teilweise durch eine Tiefgarage unterbaut (3 Doppelparker), welche sich noch auf andere Grundstücke erstreckt. Die Zufahrt erfolgt über diese anderen Grundstücke. Die Tiefgarage kann über das WEG-Grundstück problemlos betreten werden. An dem unterbauten Teil der Tiefgarage sollen nun Sondernutzungsrechte bestellt werden. Diese gehen nicht über die Grundstücksgrenze hinaus, befinden sich also nur auf dem WEG-Grundstück.


    Ich habe hier im Forum bereits einige Beiträge gelesen, verstehe jedoch nicht, wie ich konkret bestimmen soll, in wessen Eigentum die Tiefgarage steht (Gemeinschaftseigentum ja oder nein?). Wie kann ich zum Beispiel bestimmen, welches Grundstück das Stammgrundstück ist? Ist eine Bestellung von Sondernutzungsrechten überhaupt möglich?


    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

  • Zur Bestimmung des Stammgrundstücks siehe den hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1052105

    genannten Beschluss des OLG Stuttgart vom 05.07.2011, 8 W 229/11,

    Lässt sich kein Stammgrundstück feststellen und soll Sondereigentum an den TG-plätzen begründet werde, müssten sich die TG-plätze -wie im Bezugsthread ausgeführt- komplett auf dem in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilenden Grundstück befinden, d. h. sie dürfen nicht von der Grundstücksgrenze durchschnitten werden. Sollen sie hingegen -wie in Deinem Fall- im Gemeinschaftseigentum verbleiben, dürfte dieses Erfordernis nicht bestehen, weil das Abgeschlossenheitserfordernis nur innerhalb der Wohnanlage besteht, nicht aber im Verhältnis zum Nachbareigentümer (BayObLG, Beschluss vom 11.10.1990, BReg. 2 Z 95/90).

    Daher kommt Oppermann in seiner Abhandlung „Grundstücksübergreifende Tiefgaragen bei Mehrhausanlagen - Zugleich zur Frage der Abgeschlossenheit von Stellplätzen in „offenen” Tiefgaragen“, DNotZ 2015, 662 ff, 669 zu dem Ergebnis, dass es unproblematisch zulässig ist, „eine Aufteilung der einzelnen Flurstücke mit jeweils aufstehendem Haus vorzunehmen und im Rahmen dieser Aufteilung Sondernutzungsrechte (oder entsprechende Zuweisungsvorbehalte) an den Tiefgaragenstellplätzen im Bereich des jeweiligen Flurstücks zu begründen. Denn für Sondernutzungsrechte muss keine Abgeschlossenheit vorliegen.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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