Hallo,
seit 2009 wird X (Jahrgang 1945) vermisst. Sein letzter Wohnsitz war in Santo Domingo. Die Deutsche Botschaft hat schriftlich bestätigt, dass X im Februar 2009 in Santo Domingo verstorben ist. Die örtlichen Stellen haben allerdings keine Sterbeurkunde ausgestellt. Die Dominikanische Republik wird auch keine Sterbeurkunde ausstellen. X ist hier an einem Nachlassverfahren beteiligt, das Schreiben der Deutschen Botschaft genügt dem zuständigen Nachlassgericht nicht für die Erteilung eines Erbscheins. Kann X aufgrund der Mitteilung der Deutschen Botschaft vor dem Ablauf von 10 Jahren nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt werden?