§ 93 InsO und Ansprüche aus Bürgschaft oder Schuldbeitritt

  • Ich habe hier eine für mich seltene Konstellation:

    Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen einer GbR. An Warenbestand ist zumindest so viel vorhanden, dass eine kostendeckende Summe erreicht werden kann, so dass es zu Eröffnung kommen wird. Einer der Gesellschafter ist Beamter auf Lebenszeit, so dass hier eine Realisierung von Haftungsansprüchen über § 93 InsO zumindest nach jetziger Einschätzung auch grundsätzlich möglich ist. Allerdings wird wohl derzeit schon von der Geschäftsbank der GbR eine Gehaltspfändung durchgeführt. Ob er im Rahmen der direkten Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen wird oder aber aufgrund einer zusätzlichen, rechtlich selbständigen Verpflichtung, etwa aufgrund von Bürgschaft etc. weiß ich noch nicht. Eine Inanspruchnahme aus Bürgschaft etc. einmal unterstellt:

    Hier gibt es ja BGH IX ZR 265/01, wonach § 93 InsO einen solchen Fall nicht betrifft. Gibt es hier neue Entscheidungen? Wenn das nach wie vor aktuell wäre und die Gehaltspfändung aufgrund Bürgschaft etc. erfolgte, wäre ja für eine weitere Inanspruchnahme nach § 93 InsO vermutlich kein Raum mehr vorhanden.

  • Pfändung ist doch schon mal gut nach § 131 InsO, besser wäre § 133 InsO. Wenn aber gepfändet wird, spricht das nicht gerade für eine Gehaltsabtretung oder Bürgschaft.

    Unter Umständen sollte man, wegen der Fristen, dem Gesellschafter anraten selbst einen Antrag zu stellen.

    BGH vom 09.10.2008, IX ZR 138/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • So, jetzt habe ich halbwegs Klarheit zu diesem Punkt. Die Inanspruchnahme erfolgt aus einem VB; und aufgrund der Gesellschafterhaftung, es gibt keine Bürgschaften o.ä. Der PfüB der Bank wurde auch im Zeitraum des § 131 InsO zugestellt, so dass hier bei monatlich knapp 1.000,00 € pfändbaren Bezügen des Gesellschafters 1 noch ein netter Anfechtungsbetrag zu erwarten ist. Ähnlich wohl bei Gesellschafter 2. Da hier jeweils PfüBs vorliegen noch eine Frage: Hier kann doch nach IE eine Umschreibung des Titels gem. § 727 ZPO auf den IV beantragt werden, oder? Oder wie bekomme ich alternativ den Gläubiger dazu, die Pfändung aufzuheben, falls der widerspenstig sein sollte? Gilt hier der § 89 InsO über § 93? Oder stehe ich auf dem Schlauch?

  • Laß doch den Titel auf den Verwalter nach IE umschreiben und siehe dann weiter. HeiKo § 93 , Rn 51.


    Es fragt sich allerdings, ob die Beträge, die man aufgrund des Titels der X-Bank realisiert im Sinne der Sperr-und Ermächtigungsfunktion auch als Sondermasse auch nur an den Titelgläubiger auskehren darf, was ich einmal annehme. Bezüglich der übrigen Gläubiger wird man die Ansprüche weiter verfolgen müssen.

    Die im Wege der Anfechtung erlangten Beträge werden wohl dann wieder Sondermasse für alle Gläubiger sein, denen die Gesellschafter persönlich haften..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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