Kontofreigabe der etwas anderen Art

  • Ausschlaggebend ist jedoch für mich:
    1. Ist der obige Wille des Gesetzgebers erfüllt.Konnte Sie dieses Geld für sich selbst verbrauchen? (nach der von Bolleff selbst angesprochenen eigenen Wahl? Genau das fehlt, da die Einzahlung und deren Einbehaltung genau das verhindern: Sie zahlte das Geld wieder ein, damit es für andere Ausgaben zur Verfügung steht (siehe Sachverhalt). Nicht um es dem Gläubiger zukommen zu lassen.)


    Da machst Du weiterhin den 2. vor dem 1. Schritt. Der 1. Schritt ist die Verfügung durch Barabhebung. Ja, sie hatte das Geld zum Eigenverbrauch zur Verfügung. Was sie damit macht, steht ihr frei. Nur kann nicht der gesetzliche Pfändungsschutz (aus meiner Sicht dann unzulässigerweise) allein deshalb erweitert werden, weil sie bei Einzahlung im Irrtum um die Möglichkeit der dann nicht mehr bestehenden Verfügungsberechtigung des Geldes war. Der hinter dem Irrtum stehende Grund war letztlich nur die Sorge, Lastschriften könnten nicht erfolgen. Daß sie offenkundig die Problematik der möglichen Rücklastschrift aber auch auf anderem Wege (anderweitige Zahlung durch das ihr in der Hand liegende Geld) hätte umgehen können, mag ihr nicht in den Sinn gekommen sein. "Besonnenes Verhalten" sieht für mich aber anders aus.


    Nun ja, bei den Gebühren, die Banken für Bareinzahlungen auf fremde Konten verlangen, ist es weit vernünftiger, Rechnungen durch Überweisung oder Lastschrift begleichen zu wollen als mit einem bar abgehobenen Betrag.

  • Deine Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Hebt der Schuldner 800,00 € vom Konto ab, hat er in Höhe von 800,00 € über sein P-Konto verfügt du nur noch 333,80 € zur Verfügung. Wenn er das Geld oder ein Teil wieder später einzahlt ist dies eine weitere Gutschrift. Das ändert nichts daran, dass der Schuldner nur noch über 333,80 € verfügen kann. Deine Auslegung übervorteilt den Gläubiger und eröffnet Manipulationsmöglichkeiten für den Schuldner was den pfandfreien Betrag angeht.
    Wenn der Schuldner durch unsachgemäßes Handeln und krasse Missachtung der gesetzlichen Vorschriften gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstößt, so muss er die Konsequenzen fieses Handelns auch selbst tragen und kann keinen Vollstreckungsschutz beanspruchen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 17.02.2011, -52 T 9/11-, vorgehend AG Hannover -711 M 116359/08-). Es ist (auch) Pflicht des Staates, titulierte Ansprüche – notfalls mit Zwang – durchzusetzen und dem Gläubiger damit zu seinem Recht verhelfen (so auch LG Hannover Beschluss vom 10. 03. 2006 – 8 T 5/06 – und Beschluss vom 03. 07. 2006 – 8 T 19/06 –).

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (20. November 2017 um 13:10)

  • Hebt der Schuldner 800,00 € vom Konto ab, hat er in Höhe von 800,00 € über sein P-Konto verfügt ...

    Ist mein Gedanke, dass er eben nicht wirksam verfügt hat, weil er die Willenserklärung angefochten hat, die er am Geldautomaten abgegeben hat, wirklich völlig abwegig?


    Ist ein bisschen weit hergeholt. Der Automat -zumindest bei meiner Bank- fragt doch, ob Du den Betrag tatsächlichen haben willst oder ggf. eine Änderung wünscht. wenn Du dann auf Auszahlen drückst hast Du die Möglichkeit zur Korrektur vertan.

  • Ich bitte mal alle die Gesetzesbegründung zum Pfändungsschutzkonto zu lesen, insbesondere:

    "Das Ziel der Neuregelung ist nicht, die Konten und insbe- sondere das Girokonto des Schuldners dem Vollstreckungs- zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Ziel der Reform ist vielmehr, im Ausgleich der berechtigten Belange von Schuldner und Gläubiger dem Kontoinhaber die zum Le- bensunterhalt benötigten Geldmittel auch bei Überweisung auf sein Girokonto pfändungsfrei zu belassen. Damit soll ihm trotz der Kontopfändung die Möglichkeit zur Teil- nahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr so weit wie mög- lich erhalten bleiben."

    "Der aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch folgende An- spruch von Gläubigern auf die notfalls zwangsweise Durchsetzung von Forde- rungen, die in einem gerichtlichen oder anderen anerkannten Verfahren festge- stellt worden sind, findet dort seine Grenze, wo die Vollstreckung dem Schuldner und seiner Familie nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Exis- tenzminimums belässt. "

    "Werden typischerweise der Existenzsicherung dienende Einkünfte des Schuldners auf seinem sogenannten Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens wie etwa Zahlung von Miete, Wasser und Energie trotz der Pfändung vornehmen. "

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem So- zialstaatsgrundsatz des Artikels 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, „dem Bürger das selbster- zielte Einkommen bis zu diesem Betrag – der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird –, nicht (zu) entziehen" (BVerfGE 82, 60, 85). Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit zu berücksichtigen sind. Denn auch für das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stel len kann, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, und der Steuerzahler soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen. "Drucksache 16/7615 – Seite 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode


    @ Vollstrecker: Ja, ich erhöhe einen Verfügungsbetrag, im realen Leben erhöhe ich jedoch gar nichts, denn die Schuldnerin kann nun wieder die 1.133,80 für ihre Existenzsicherung ausgeben, was ihr vorher aufgrund der Funktion des P-Kontos nicht möglich war. Ich verhindere damit, dass eine Zwangsmaßnahme zur Verfügung gestellt wird, die der Schuldnerin den Teil des Einkommens entzieht, der zur Sicherung ihres Existenzminimums erforderlich ist. Ich wirke dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegen. Der Sozialhilfeträger wird nicht belastet, der Steuerzahler kommt nicht indirekt für die private Verbindlichkeit auf. (kommt dir bekannt vor? Ja, steht so in der Gesetzesbegründung weiter oben. )


    PS: Freigabe könnte ich -denke ich- auch gut auf 850k i.V.m. 850i ZPO stützen, da die Pfändung der Rückeinzahlung eine Pfändung sonstiger Einkünfte darstellt. Und, wenn ich diese komplett freigebe, der Schuldnerin soviel verbleibt, wie als wenn ihr Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde. Was fällt euch da als Hindernis ein?


    (Bitte keine Rechtsprechung AG/LG (schon gar nicht, wenn die aus dem Räumungsschutz gezerrt werden und meiner Ansicht nach kaum übertragbar auf Kontenschutz sind), die reicht mir als Gegenargument zum Willen des Gesetzgebers nicht aus.)

  • Wenn ich als Drittschuldner so einen Beschluss erhalte, wonach freigegeben wird, wäre mir das Wurscht.

    Wäre ich allerdings Gläubiger, würde ich auf die Barrikaden gehen. Ziemlich einfach: Schuldner hebt 800 EUR ab, kommt 10 Minuten später wieder in die Bank, teilt mit, dass er eigentlich nur 500 EUR abheben wolle und zahlt 300 EUR, die er vorher woher auch immer, z. B. Schwarzgeld, Geschenk von Omma, usw. erhalten hat, wieder ein. *schwupp* wurde mit dem Beschluss dann der Gläubiger übervorteilt und der Pfändungsfreibetrag um 300,00 EUR erhöht. Ziemlich einfache Masche für die Schuldner... :eek:

    Deshalb ist doch bei Zahlungseingängen auf P-Konten immer egal, woher diese kommen. Es wird nur auf den Freibetrag abgestellt.

  • @ Insulaner: Du übervorteilst nach hiesiger Auffassung den Gläubiger, der sich auch auf Grundrechte (Art. 14 und 19 IV GG) berufen kann. Der Schuldner wird dadurch nicht rechtlos gestellt, sondern verfügt über die entsprechende Summe in bar und kann diese zweckentsprechend, mit ihm aufgrund seines unsachgemäßen Handelns zumutbaren Mehraufwand, einsetzen. Dies führt nicht zu Belastung des Sozialstaats. Die Vollstreckungsgerichte haben über Anträge zu entscheiden sind aber nicht zur Betreuung der Parteien berufen.
    Das entsprechende Bargeld wäre unpfändbar i.S.v. § 811 ZPO.
    Die Bundesregierung hat im „Bericht zur Umsetzung derEmpfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann“(Bundestagsdrucksache 16/2265 vom 14.07.2006) festgestellt (S.16/17):„Der Erhalt eines Girokontos als heute zentralem Instrument derTeilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Verkehr ist keinvollstreckungsrechtliches Schutzgut. […][Bei der Neuregelung des Rechts der Kontopfändung] wird … zubedenken sein, dass die Pfändung von Geldforderungen heute das zentrale undfaktisch oft das einzige Mittel für Gläubiger ist, ihre berechtigten Ansprüchegegen einen Schuldner durchzusetzen. Dies bedeutet, dass es auch bei derZielvorgabe einer Verbesserung der Situation des Vollstreckungsschuldners nichtzu einer Vervielfältigung des Pfändungsschutzes kommen darf. […]Das Ergebnis einer Neuregelung des Rechts der Kontopfändungkann daher nicht sein, das Girokonto des Schuldners dem Vollstreckungszugriffdes Gläubigers völlig zu entziehen.“


  • zu Vollstrecker: s.o. (reale Auswirkung der Pfändung= Doppelpfändung/Bedrohung Existenzminimum/Gläubigerbevorteilung= nicht zulässig. Hast du schon in deinem # 43 nicht verstanden. Und jetzt bringst du noch § 811 ZPO ein? Um mein Argument, dass der Gesetzgeber eine Doppelpfändung nicht will, zu untermauern? Du willst damit allen Ernstes sagen, dass der Gesetzgeber möchte dass das abgehobene Geld nicht durch den Gerichtsvollzieher pfändbar, jedoch pfändbar durch die Bank ist?- Dein Ernst? Da würde ich jetzt eher daran denken, den von dir erwähnten 811 ZPO analog anzuwenden auf die erfolgte Kontopfändung (da auch dort Doppelpfändung)- danke für ein weiteres Argument. )

    zu Tanja: dein Ernst? ( Ich habe 300,00 € aus pfandfreier Quelle,hebe dann vom Konto 800,00 € ab, zahle 300,00 € wieder ein und lasse mir die freigeben um im Ergebnis 300,00 € pfandfrei zu haben, die vorher schon pfandfrei gewesen sind? Warum sollte ich das Geld nicht einfach bar ausgeben?-so wie es tagtäglich von etlichen Schuldnern gemacht wird.)

  • zu Queen: betreffend Finanzamt etc. werde ich mir was überlegen müssen- guter Einwand. Ansonsten geht der Beschluss immer an alle hier bekannten ZV-Verfahren.


    Schuldner ziehen allerdings auch gern einmal um. Da existieren häufig auch Pfübse anderer Amtsgerichte...

    Zumal auch Parteiherrschaft und Antragsgrundsatz gelten, nur für die Verfahren, wo ein Antrag gestellt wird, gibt´s eine Entscheidung. Schließlich gibt´s keine amtswegigen Ermittlungen

  • zu Vollstrecker: s.o. (reale Auswirkung der Pfändung= Doppelpfändung/Bedrohung Existenzminimum/Gläubigerbevorteilung= nicht zulässig. Hast du schon in deinem # 43 nicht verstanden)

    zu Tanja: dein Ernst? ( Ich habe 300,00 € aus pfandfreier Quelle,hebe dann vom Konto 800,00 € ab, zahle 300,00 € wieder ein und lasse mir die freigeben um im Ergebnis 300,00 € pfandfrei zu haben, die vorher schon pfandfrei gewesen sind?)

    Habe sehr wohl verstanden, teile aber Deine m.E. falsche Rechtsauffassung nicht. Banktechnisch liegt eine weitere, zusätzliche Einzahlung vor. Es ist auch gar nicht weit hergeholt, dass wie von Tanja beschrieben verfahren wird. Habe diesbezüglich bereits genug solcher Fälle erlebt. Man kann gerade nicht ausschließen, dass so etwas nicht auch ggf. in Manipulationsabsicht gemacht wird. Im Übrigen dürfte ein Geldgeschenk nur an der Quelle unpfändbar sein, nicht wenn es Kontoguthaben geworden ist (vgl. LG Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 30. 12.2002 –7 T 33/02-; BGH NJW 1988 Seite 709; LG Bremen Beschluss vom 04. 06. 2002–2 T 308/02-). Es liegt keine Doppelpfändung vor, sondern es wurde im Rahmen des Erlaubten über das Konto verfügt. Der Schuldner kann und muss das abgehobene Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen, der Gläubiger wird nicht bevorteilt. Er kann und muss davon ausgehen, dass eine weitere, nicht geschützte Einzahlung erfolgt ist.
    Im Übrigen verbitte ich mir derartige Unterstellungen

  • @ Der Vollstrecker. Du sagst immer noch: keine Doppelpfändung. Schritt 1:Schuldnerins Geld (X) wird gepfändet, pfandfreier Betrag bleibt (1133,80€, Teil von X). Schritt 2:Von diesem Betrag lässt sie sich etwas auszahlen (Teil der 1133,80 € welche Teil von X sind ), zahlt dann sofort wieder zurück (einen Teil des Teils der 1133,80 €, welche Teil von X sind ) Schritt 3: dieser wird gepfändet. Damit wurde ein Teil von Schuldnerins Geld (X)doppelt gepfändet, einmal in Schritt 1 und einmal in Schritt 3, da kein anderes Geld beteiligt war.

    Ja, der Gläubiger und Bank müssen davon ausgehen dass eine nicht geschützte Einzahlung erfolgt ist-das ist auch so vorgesehen. Genau das muss ich im Beschluss ja gerade feststellen- dass es sich darum nicht, sondern um eine geschützte Einzahlung handelt: Um Geld, an das ich auch mit dem Gerichtsvollzieher nicht rankäme, wenn die Schuldnerin es behielte ( § 811 ZPO- Danke an dich). Genau deswegen ist ein Beschluss erforderlich.

  • Ich bitte mal alle die Gesetzesbegründung zum Pfändungsschutzkonto zu lesen, insbesondere:

    (Bitte keine 08/15 Rechtsprechung AG/LG -schon gar nicht, wenn die aus dem Räumungsschutz gezerrt werden-, die reicht mir als Gegenargument zum Willen des Gesetzgebers nicht aus.)

    Der aus einer Räumungsschutzsache zitierte Satz gilt nicht nur für die Räumungsvollstreckung, denn der Staat hat auch die Gläubigerinteressen zu gewährleisten. Im Übrigen handelt es sich bei der Rechtsprechung nicht um 08/15 Entscheidungen. Du magst die dort vertretene Auffassung nicht zu teilen, Deine Sache. Dies ist aber kein Grund unsachlich zu werden, das solltest Du mal überdenken.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (20. November 2017 um 13:52) aus folgendem Grund: Rechtsschreibung

  • @ Der Vollstrecker. Du sagst immer noch: keine Doppelpfändung. Schritt 1:Schuldnerins Geld (X) wird gepfändet, pfandfreier Betrag bleibt (1133,80€). Schritt 2:Von diesem Betrag lässt sie sich etwas auszahlen (Teil der 1133,80 €), zahlt dann sofort wieder zurück (einen Teil des Teils der 1133,80 €) Schritt 3: dieser wird gepfändet. Damit wurde ein Teil von Schuldnerins Geld (X)doppelt gepfändet, einmal in Schritt 1 und einmal in Schritt 3, da kein anderes Geld beteiligt war.

    Ja, der Gläubiger und Bank müssen davon ausgehen dass eine nicht geschützte Einzahlung erfolgt ist. Genau das muss ich im Beschluss ja gerade feststellen- dass es sich darum nicht sondern um eine geschützte Einzahlung handelt, um Geld an das ich auch mit dem Gerichtsvollzieher nicht rankäme wenn die Schuldnerin es behielte ( § 811 ZPO- danke an dich)


    Keine Doppelpfändung: Arbeitseinkünfte, Unterhalt, Sozialleistungen und sonstigeGutschriften verlieren mit Gutschrift auf einem Konto ihre Eigenschaft undwerden Kontoguthaben. Der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens steht nurdem Kontoinhaber zu (vgl. LG Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 30. 12. 2002 –7 T33/02-; BGH NJW 1988 Seite 709; LG Bremen Beschluss vom 04. 06. 2002 –2 T308/02-) und wurde hier von d. Gläubig. wirksam mit Pfändungs- undÜberweisungsbeschluss gepfändet. Über das geschützte Guthaben hat der Schuldner durch Abhebung bereits verfügt. Wenn er in Kenntnis der Pfändung trotzdem wieder einzahlt sein Pech, § 811 I 1 ZPO greift dann nicht mehr.
    Der Schutz der §§ 850k und/oder 765a ZPO greift auch nicht wieder ein, wenn er der Schuldner im Rahmen seiner Verfügungsmacht darüber verfügt hat. Der Schuldner kann das Geld nicht unsachgemäß hin- und herschieben und dann darauf hoffen, dass er immer wieder Vollstreckungsschutz erlangen kann. Es gibt keine absoluten Schutzgründe, die Folgen seines Verschuldens hat der Schuldner zu tragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (20. November 2017 um 14:06)

  • Sofern keine Doppelpfändung nach deiner Meinung: Wiedereinzahlung= sonstige Einkünfte= Schützbar durch 850k i.V.m. 850 i ZPO (in Höhe: freie Schätzung, also bei mir die ganzen 800,00 € aus obigen Gründen ).

    Mache hier jetzt Schluss, ufert zu sehr aus-muss morgen ja wieder arbeiten. Begründung meiner Meinung s.o.: hauptsächlich Wille des Gesetzgebers/Doppelpfändung und das Existenzminimum steht nicht zur Verfügung.

    Denke es ist genug Material für Freigabe wie auch Nichtfreigabe zur Verfügung gestellt.

    Macht was draus!

  • Sofern keine Doppelpfändung nach deiner Meinung: Wiedereinzahlung= sonstige Einkünfte= Schützbar durch 850k i.V.m. 850 i ZPO (in Höhe: freie Schätzung, also bei mir die ganzen 800,00 € aus obigen Gründen ).

    Mache hier jetzt Schluss, ufert zu sehr aus-muss morgen ja wieder arbeiten. Begründung meiner Meinung s.o.: hauptsächlich Wille des Gesetzgebers/Doppelpfändung und das Existenzminimum steht nicht zur Verfügung.

    Denke es ist genug Material für Freigabe wie auch Nichtfreigabe zur Verfügung gestellt.

    Macht was draus!

    Nicht alle sonstigen Einkünfte wären über § 850i ZPO i.V.m. 3 850k IV ZPO freizugeben; es scheint sehr zweifelhaft, dass die Bareinzahlung des Schuldners, die vor Abhebung den Schutz des § 850k ZPO genossen unter die Definition der dort bezeichneten Einkünfte fällt. Eine Vervielfältigung des Kontenschutzes ist nicht möglich. Wenn der Schuldner im Rahmen seines Schutzes nach § 850k ZPO darüber verfügt hat, greift der Schutz derselben Vorschrift ein zweites Mal. Das stellt eine Vervielfältigung des Schutzes dar. Der Schuldner, der durch unsachgemäßes Handeln, seinen Schutz verloren hat, muss die Konsequenzen tragen. Außerdem wäre ein solches Verschulden des Schuldners bei der Entscheidung i.S.d. § 765a ZPO zu berücksichtigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (20. November 2017 um 15:38) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • [FONT=&amp]

    Hat sie damit der Bank gegenüber die Anfechtung erklärt?


    Was den möglichen Irrtum bei der Abhebung betrifft, könnte man das - mal das technische Versagen außen vor - evtl. als Erklärungsirrtum ansehen (wollte nur 200 € am Automat eingeben, hat aber 1.000 € eingegeben). Allerdings ist m. M. n. eine Anfechtung gem. § 119 BGB nach Autorisierung des Zahlungsvorgangs ausgeschlossen, weil nach Art. 66 Abs. 1 ZDRL ein Eingriff in den bereits ausgelösten Zahlungsvorgang verhindert werden soll, unabhängig davon, ob das nationale Recht eine Erklärung im Einzelfall als Widerruf, Anfechtung oder Rücktritt qualifiziert (MK-BGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675p Rn. 9; Erman/v. Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675p Rn. 5; Palandt/Sprau, 76. Aufl., § 675j Rn. 3; AG Bonn, MMR 2015, 477, 478). Eine Anfechtung nach § 119 BGB in Bezug auf die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs (z. B. beim Verschreiben bei einem erteilten Überweisungsauftrag) ist somit nach Zufluß beim Zahlungsempfänger ausgeschlossen (Jungmann, aaO.).

    Was den dann folgenden möglichen weiteren Irrtum bei der Einzahlung anbetrifft, berechtigte diese weitere irrtümliche Erklärung m. M. n. auch nicht zur Anfechtung, weil sich die Schuldner dort allein über die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge geirrt haben mag. Ein solcher Rechtsfolgenirrtum berechtigt aber nicht zur Anfechtung, wie der BGH [/FONT][FONT=&amp](NJW 2008, 2442) zur Anfechtbarkeit wegen Inhalts-, Erklärungs-, Motiv- und Rechtsfolgenirrtums (dort: im Rahmen eines Gebots in der Zwangsversteigerung) mal ausgeführt (Rn. 13 ff.) hat:
    [/FONT]

    "Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum) die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.


    Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Ein solcher Irrtum scheidet hier deshalb aus, weil der Beteiligte zu 3 im Versteigerungstermin ein Gebot abgeben wollte.


    Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH, Urt. v. 26. Mai 1999, VIII ZR 141/98, NJW 1999, 2664, 2665 - insoweit in BGHZ 142, 23 ff. nicht abgedruckt). Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - (BGHZ 139, 177, 180) oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten - Rechtsfolgenirrtum - (BGHZ 70, 47, 48; Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, NJW 1995, 1484, 1485). Die Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe des Gebotes, dass das Grundstück nach den Versteigerungsbedingungen lastenfrei zu erwerben sei, ist danach kein Irrtum über den Inhalt des Gebots, der nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigt."


    Im übrigen, was das Wort "verfügen" im Rahmen des P-Kontos anbetrifft, hat der BGH in der heute veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 19.10.2017 - IX ZR 3/17 -) die von mir in einem Vorbeitrag dem Gesetzgeber unterstellte Intention bestätigt. "Verfügen" bedeutet eben nicht eine Einzahlung auf dem P-Konto, sondern allenfalls seine Belastung (Rn. 21):


    "Denn unter einer Kontoverfügung werden beispielsweise folgende Zahlungsvorgänge verstanden: Barauszahlung an den Schuldner, Ausführung von Überweisungsaufträgen, Einlösung von Schecks, Lastschriften oder sonstiger Zahlungspapiere durch Belastung des Kontos, Einsatz von Bank- und Kreditkarten, die zur Belastung des Kontos führen (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. Rn. 665 ff; BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 829, Rn. 128; AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank - Bankrechtliche Regelungen 5 in MünchKomm-HBG/Schmidt/Hadding, 3. Aufl., Band 6, Anlage Textanhang zu D. 5.IV.A.5.). Daraus folgt, dass ein Bankkunde über sein Konto erst verfügt hat, wenn die Bank den Zahlungsvorgang ausgeführt und auf dem Konto eine belastende Buchung vorgenommen hat. Nur so erlischt der Auszahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (§ 362 Abs. 1 BGB)."



    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • [FONT=&amp]Allerdings ist m. M. n. eine Anfechtung gem. § 119 BGB nach Autorisierung des Zahlungsvorgangs ausgeschlossen, weil nach Art. 66 Abs. 1 ZDRL ein Eingriff in den bereits ausgelösten Zahlungsvorgang verhindert werden soll, unabhängig davon, ob das nationale Recht eine Erklärung im Einzelfall als Widerruf, Anfechtung oder Rücktritt qualifiziert[/FONT]

    Interessant, wie wieder mal eine EU-Richtlinie das gute alte BGB überschreibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!