Hallo an Alle,
brauche ich für eine Einstellung gem. § 775.1 ZPO eine Ausfertigung einer Entscheidung des LG, reicht eine beglaubigte Abschrift oder muss ich bei Kenntnis nicht auch von Amts wegen einstellen ? Wenn ich Zöller RN 4 und 9 zu § 775 ZPO lese, bin ich mir nicht mehr sicher.
Der MüKo spricht nur von Ausfertigung.
Wie macht Ihr das ?