§ 111 AO

  • Das FA möchte unter Hinweis auf § 111 AO vom IV in bestimmten Verfahren eine Kopie des Berichts zugeschickt bekommen.


    Ich finde, dass hier § 111 AO nicht passt und der IV auch aus anderen Gründen nicht zur Übersendung des Berichts verpflichtet ist, sondern das FA sich vielmehr ans Gericht wenden muss. Wie sieht oder macht ihr das?

  • Ich halte den Insolvenzverwalter weder für ein Gericht noch für eine Behörde. Er ist wohl Amtsträger (umstritten), dürfte damit aber m.E. nicht zum Adressatenkreis von § 111 AO gehören.

    Auf einem ganz anderen Blatt steht natürlich, dass das Finanzamt, wenn es die gewünschten Erkenntnisse nicht erhält, auf die Idee verfallen könnte, zur Klärung der offenen steuerlichen Fragen eine kleine Außenprüfung im Büro des Insolvenzverwalters anzusetzen. Will man das?

    (Hier hingen vor kurzem entlang der S-Bahnlinie Plakate, mit denen der Zoll neue Mitarbeiter gesucht hat und sich dafür Berufsbezeichnungen etwas ungewöhnlicher Natur hat einfallen lassen. Eines davon hieß "Überraschungspartyveranstalter" :teufel::D )

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich halte den Insolvenzverwalter weder für ein Gericht noch für eine Behörde. Er ist wohl Amtsträger (umstritten), dürfte damit aber m.E. nicht zum Adressatenkreis von § 111 AO gehören.

    Auf einem ganz anderen Blatt steht natürlich, dass das Finanzamt, wenn es die gewünschten Erkenntnisse nicht erhält, auf die Idee verfallen könnte, zur Klärung der offenen steuerlichen Fragen eine kleine Außenprüfung im Büro des Insolvenzverwalters anzusetzen. Will man das?

    (Hier hingen vor kurzem entlang der S-Bahnlinie Plakate, mit denen der Zoll neue Mitarbeiter gesucht hat und sich dafür Berufsbezeichnungen etwas ungewöhnlicher Natur hat einfallen lassen. Eines davon hieß "Überraschungspartyveranstalter" :teufel::D )

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Theoretisch könnten sie das :)

  • Nicht nur theoretisch. :D:teufel:

    Typischerweise lassen sich Behörden, wenn Sie meinen sie seien im Recht, trotzdem eine ganze Weile auf der Nase herumtanzen. Und irgendwann ist es (aus der Außensicht) der Tropfen zuviel gewesen, und dann kommt eine massive Reaktion. Und bei den Behörden mit Eingriffsfähigkeiten kann dabei ganz schön viel Staub aufgewirbelt werden.

    (Aus der Innensicht handelt es sich natürlich nicht um eine unkontrollierte Überreaktion, sondern um einen bewusst geplanten harten "Gegen"schlag - schließlich soll der Effekt sich herumsprechen und eine Weile lang das "auf der Nase herumtanzen" auf ein erträgliches Mass reduzieren. Bei Durchsuchungen z.B. gibt es deutliche Abstufungen zwischen einer kooperativen und einer nicht-kooperativ durchgeführten Variante.)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also mal aus meiner Sicht: Das Finanzamt hätte wohl richtigerweise § 93 AO nennen müssen, hat wohl aber schlicht das sprachlich passendere, "kollegialer" formulierte Musteranschreiben zu § 111 AO verwendet. Eine Außenprüfung wäre mit Sicherheit nicht die entsprechende Reaktion. Die Außenprüfer lieben es, nur dann ihre liebe Arbeit zu investieren, wenn es Anhaltspunkte für ein mögliches Mehrergebnis gibt. Wenn überhaupt, dann wäre (nach einem Auskunftsersuchen gem. § 93 AO) die Androhung eines Zwangsmittels das Mittel der Wahl.

    Ich würde an deiner Stelle entweder...

    a) den Bericht schlicht dem Finanzamt schicken (und ggf. bitten, sich künftig ans Insolvenzgericht zu wenden),
    b) das Schreiben des Finanzamts mit einer Abgabenachricht fürs Finanzamt an das Insolvenzgericht weiterleiten oder
    c) das Finanzamt freundlich bitten, den normalen Gläubigerweg zu beschreiten und den Bericht beim Insolvenzgericht anzufordern.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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