wirksame Auflassung - Zustimmung Erben

  • Im Grundbuch sind eingetragen A, B und C in Erbengemeinschaft. A steht unter Betreuung.
    A, B und C setzen sich dahingehend auseinander, dass A Alleineigentümerin wird. Vermutlich bevor der Vertrag betreuungsrechtlich genehmigt wird, verstirbt A und wird von D und E zu je 1/2 beerbt.

    D beantragt die Grundbuchberichtigung nach A, welche im Grundbuch eingetragen wird.

    Nun wird der Vertrag zwischen A, B und C eingereicht. Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts, aber mit Zustimmungserklärung von D und E. Diese "...geben alle in der Vorurkunde von A abgegeben Erklärungen erneut ab und genehmigen diese und stimmen allen abgegeben Erklärungen zu." (so aus Urkunde)

    Wurde jetzt überhaupt eine wirksame Auflassung erklärt? Bzgl. der von A fehlt die Genehmigung und bzgl. der von D und E sind die Vorrausetzungen des § 925 BGB ja nicht gegeben. Oder habe ich jetzt hier einen Denkfehler oder was übersehen. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit ist gewahrt, da der Betreuer, der zu diesem Zeitpunkt amtierte, den Betroffenen bei der Erklärung der Auflassung vertreten hat, und wer vertreten ist, ist i. S. des § 925 BGB anwesend. Es geht also nur noch darum, wie die Auflassung wirksam wird, weil die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung zu Lebzeiten des Betroffenen nicht mehr erteilt wurde (oder zwar erteilt wurde, aber noch nicht rechtskräftig war). Diese Frage beantwortet § 1829 Abs. 3 BGB, nach welchem die Genehmigung der (nach Maßgabe des § 35 GBO legitimierten) Erben in diesem Fall an die Genehmigung des Betreuungsgerichts tritt. Diese Genehmigung liegt vor.

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