Abgabe Führungsaufsicht

  • Hallo zusammen,

    kann die Vollstreckung bzw. die Überwachung der Führungsaufsicht (§ 68f BGB nach Vollverbüßung) abgegeben werden (§ 85 V JGG)? Mein VU wurde im Januar diesen Jahres entlassen, dann jedoch aufgrund U-Haft und neuer Verurteilung für weitere 5 Jahre in eine andere JVA in einem anderen Gerichtsbezirk überstellt.

    Vielen Dank und Gruß

  • Warum abgeben? Die FA ruht während der Inhaftierung (§ 68 e I 2 StGB) und bei der neuen Sache wird im Falle der Voll-Verbüßung eine neue FA eintreten, die deine dann erledigt.

    Danke für die Rückmeldung! Falls der Strafrest jedoch irgendwann (wäre dann in ca. 3 Jahren) zur Bewährung ausgesetzt wird, müsste ich ja die FA parallel zur neuen Bewährung (die dann ja das andere Gericht überwacht) bis zum Bew.ende überwachen, wenn ich das richtig recherchiert habe?! In diesem Falle wäre ja eine gleichzeitige Überwachung von Bewährung und FA durch das neue erkennende Gericht sinnvoll?!

    In der von Dir genannten Konstellation gebe ich Dir Recht, eine Abgabe wäre in diesem Fall zumindest nicht notwendig (aber auch nicht kompletter Nonsens :D)

  • Sofern eine Aussetzung zur Bewährung erfolgt, läuft die FA, unter Anrechnung der Ruhenszeiträume, bis zum Ablauf der Bewährung im anderen Verfahren. Die Zuständigkeit zur Führung der FA ergibt sich dann nach dem Wohnort des VU. Bis dahin aber - nix zu veranlassen, außer dir das Ergebnis der Aussetzungsprüfung mitteilen zu lassen.

  • Sofern eine Aussetzung zur Bewährung erfolgt, läuft die FA, unter Anrechnung der Ruhenszeiträume, bis zum Ablauf der Bewährung im anderen Verfahren. Die Zuständigkeit zur Führung der FA ergibt sich dann nach dem Wohnort des VU. Bis dahin aber - nix zu veranlassen, außer dir das Ergebnis der Aussetzungsprüfung mitteilen zu lassen.

    Vielen Dank!

  • Nochmal hierzu...

    kann die "Vollstreckung im Rahmen der Führungsaufsicht" an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben werden, sofern der VU während der FA das 24. Lebensjahr vollendet hat?

  • Ist ein Verfahren mit Führungsaufsicht durch den Richter als Vollstreckungsleiter abzugeben ?
    Der Jugendliche war im hiesigen Gerichtsbezirk inhaftiert, wurde nun entlassen, Führungsaufsicht wurde angeordnet und der VU ist nun in einem anderen Gerichtsbezirk wohnhaft.

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