Nachlassinsolvenz und § 104 ZPO

  • Hallo!

    Nachdem mir bei meinem letzten Insolvenzverfahren super geholfen wurde, hat sich ein weiteres Problem ergeben.

    Kl. ist während der zweiten Instanz verstorben, Rechtsstreit wurde vom Erben bis zur 3ten Instanz weitergeführt. Beklagte gewinnt den Prozess in 3ter Instanz und beantragt Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO. Problem ist, dass über den Nachlass des Klägers bereits im Vorfeld ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Ich teilte dem Bekl-Anwalt daraufhin mit, dass ich beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da wegen der Insolvenz über den Nachlass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Bin ich auf dem Holzweg? Ist ein KFB möglich?

    Danke!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Kurz nach Urteilsverkündung der 2ten Instanz, Verfahren wurde jedenfalls nicht in der 2ten Instanz unterbrochen. Ob es in der 3ten Instanz unterbrochen wurde, weiß ich nicht. Die 3te Instanz hat das Versterben jedoch berücksichtigt, der Erbe hat das Verfahren demnach wohl fortgeführt. Der Anwalt meinte, das Nachlass-Insolvenzverfahren ist kein Umstand der im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist. Schon gar nicht von Amts wegen. Hat er recht?

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Ich glaube ich habe einen Denkfehler meinerseits gefunden. Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde nach Eingang bei der 3ten Instanz eröffnet. Der Erstattungsanspruch entstand ja aber erst mit Beschluss. Das heißt der Bekl. ist Neugläubiger und ich kann festsetzen? Ich wird jetzt jedenfalls die Akte einmal beiziehen.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Gegebenenfalls wurde es das auch. Unter anderem deswegen wollt ich versuchen, die Akte beizuziehen. Der Beschluss zum Abschluss der 3ten Instanz ist ja da, und weist eben den Erben als Prozesspartei aus. Ich bin leider nicht so firm in Sachen Nachlassinsolvenz als dass ich wüsste, ob das alles so rechtens ist und vor allem gegen wen jetzt ein eventueller KFB zu erlassen wäre. Der Erbe hätte ja, sofern die Nachlassinsolvenz nicht aufgehoben wurde, gar nichts mehr machen dürfen, oder?

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Du brauchst definitiv die Akte. Wenn der Vermögenswerte zur insolvenzmasse der nachlassinsolvenz gehört, hätte unterbrochen und nur durch den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen werden können. Anders kann es nur sein wenn der Verwalter freigegeben hätte

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!