Satzungstext bei Satzungsänderungen

  • Hallo zusammen,

    ich hätte gern mal eure Meinung hierzu gewusst:
    Es wurde ordnungsgemäß eine SÄ beschlossen, angemeldet und eingetragen (Form statt öff. nun schriflich)
    Jahre später stellt der Rpfleger fest, dass die hier bei Gericht hinterlegte Satzung neuesten Standes unverändert, also immer noch in der alten Version (öff.), vorliegt.
    M.E. kann eine Satzung mit nachgeholter Einarbeitung der beschlossenen und bereits eingetragenen SÄ nicht nach-gefordert werden, da trotz Unrichtigkeit die Version in der hier hinterlegten Art und Weise gültig geworden ist. Folglich muss nochmals der gleiche Beschluss in einer neuen MV ergehen, angemeldet und eingetragen werden.

    Hat einer vielleicht eine Fundstelle zu seiner Meinung?


    Danke:confused:

  • Mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister ist meiner Ansicht nach die Satzungsänderung wirksam geworden. Der Wortlaut der zuletzt eingereichten Satzungsfassung dürfte insoweit nicht maßgeblich sein. Ich würde eine berichtigte Satzungsfassung anfordern und zur Akte nehmen.

  • Hallo,
    danke für deine Antwort!
    das Problem was ich mit dieser "einfachen praktischen Handhabung" habe, ist ,dass ich mich folglich bei der nächsten SÄ nicht auf meinen in den Akten befindlichen Satzungstext (geprüft u.U. von Kollegen) verlassen kann, sondern wieder in den Protokollen "wühlen" muss, um feststellen zu können, ob der Verein tatsächlich auch die bisherige Satzungsteile korrekt widergegeben hat. Und die folgliche Hauptfrage daraus : Warum überprüfe ich dann überhaupt die Satzungen?

    Sinn der Gesetzesänderung war doch eine Erleichterung der Nachprüfbarkeit im Sinn von "nur der bei Gericht vorliegende Satzungstext ist in der hier vorliegenden Version gültig geworden und der Dritte kann sich darauf verlassen;Nunmehr stellt die Beibringung der vollständigen Satzung nicht mehr nur eine freiwillige Lesehilfe dar; es besteht eine Amtshaftpflicht". Damit sind aber auch nicht beschlossene Änderungen gültig (ohne Beschlussgrundlage), wenn ich diese Version zur Akte nehme (deshalb muss ich ja die Satzung durchlesen damit eben so etwas nicht passiert).

    :confused::confused::eek::gruebel:

  • Also ich sehe das auch wie Lili und Ti und habe mich auf deinen Einwand hin nochmals mit den Kommentaren beschäftigt:
    auf Grundlage des Beschlusses der MV ist die SÄ mit Eintragung konstitutiv wirksam geworden
    laut Sauter/Schweyer/Waldner hat das Registergericht eine Prüfungspflicht für die eingereichte Satzung, aber keine Amtshaftung
    laut Stöber das gleiche, aber mit Amtshaftung!!
    Um den Schaden zu minimieren würde ich daher jetzt den berichtigten Satzungstext vom Verein verlangen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Und im HRP geht man weiterhin davon aus, dass es sich um eine reine "Lesehilfe" handelt, die nicht geprüft werden muss... :gruebel:

    Aber auch unabhängig davon, ob man eine Prüfungspflicht bejaht oder nicht: Maßgeblich für die Satzungsänderung ist der einzutragende Beschluss der MV und nicht die eingereichte Satzung. Der Vorschlag von Lilly ist daher nicht bloß "einfach und praktisch" sondern auch rechtlich richtig.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

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