Kirchliche Stiftungen KiStiftO (Bayern)

  • Hallo

    ich habe mal eine Frage, wie Ihr das seht und was Ihr machen würdet:

    Gem. Art. 42 Abs. 2 der KiStiftO in der Fassung vom 01.07.2006 war die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die "(Erz-)Bischöfliche Finanzkammer" (als Teil/Abteilung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats). Diese hat ein eigenes Siegel und hat die stiftungsaufsichtliche Genehmigung zu den Grundstücksgeschäften der Kirchlichen Stiftungen erteilt. Unterschrieben hat der Finanzdirektor und ein weiterer Sachbearbeiter unter Beidrückung des Siegels: "Siegel der Erzbischöflichen Finanzkammer".

    So weit, so gut.

    Nun wurde diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2012 geändert und das Wort "Finanzkammer" wurde durch das Wort "Ordinariat" ersetzt.

    Was nun? Weiß jemand, warum die das gemacht haben? Was hat das für Auswirkungen? (Habe dazu leider bisher nichts gefunden)

    Wird die stiftungsaufsichtliche Genehmigung trotzdem weiterhin von der Finanzkammer erteilt? Mit Siegel der Finanzkammer? (so wie in meinem aktuellen Fall)

    Oder muss dies nun vom Ordinariat, welches (laut Wikipedia) vom Generalvikar oder vom Bischof selbst vertreten wird nebst Siegel des Ordinariats, unterzeichnet werden?

    Ich habe bereits mit dem Sachbearbeiter dieser Finanzkammer telefoniert und meine Meinung bzw. Fragen geäußert. Aber der wusste von dieser Änderung nichts oder wollte davon nichts wissen. Er war der Meinung, ich solle das machen "wie immer" . Und ich könne das ruhig so eintragen .

    Aber, wenn das geändert wurde, muss es doch einen Grund geben?

    Kann mir jemand helfen ? :gruebel:

  • Wenn's ein Siegel hat und eine Unterschrift dann wird's schon passen.
    Wer Unterschreibt ist insoweit hier zweitrangig, weil mir die Kirchenorganisation insoweit egal ist, solange nicht erkennbar die "falsche" Kirche handelt.

    Zuständig für die Auflassung ist der Pfarrer vor Ort, der ist insoweit vertretungsberechtigt/verfügungsbefugt, da wird durch die stiftungsaufsichtliche Genehmigung nur eine Lücke geschlossen (von der fraglich ist inwieweit das vom GBA überhaupt zu beachten ist), das kann der Bischof selbstverständlich delegieren, das Siegel bestätigt insoweit, dass der der unterschrieben hat das insoweit darf.
    Anders wenn der Bischof selbst handeln müsste, dann müsst er sich vertreten lassen oder selber zum Notar gehen.
    Stellt man sich am besten so ähnlich vor, wie den Unterschied zwischen Auflassung und Bewilligung wenn's um Gemeinden geht.

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