EV/Vermögensauskunft

  • Habe einen Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer der Schulderin. Er behauptet, er habe kein Vermögen etc.
    Eine EV hat er noch nicht ablegen müssen.
    Bevor ich den hiesgen Anspruch wertberichtige hätte ich schon gerne eine EV. Muss da das ganze Spiel mit Mahnbescheid, Titel und erst dann EV über Gerichtsvollzieher durchgespielt werden, wenn der GF freiwillig sofort bereit wäre eine solche EV einer zuständigen Behörde gegenüber abzugeben, um seine Vermögenslosigkeit nachzuweisen?

    Könnte nicht bespielsweise das Insolvenzgericht auf Bitte des IV eine solche Erklärung abnehmen?
    Ansonsten hat der IV ja nur Kosten, bevor er den Anspruch wertberichtigen kann.

  • Gemäß § 802e ZPO liegt die Zuständigkeit nur beim Gerichtsvollzieher. Also komme ich ohne Kosten zu verursachen nicht weiter...

    Nun, es gibt noch die "Lösung", eine Vermögenserklärung strafbewehrt bei einem Notar abzugeben. Dies sollte auch dem Insolvenzgericht ausreichend erscheinen (vorherige Abklärung anempfohlen).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gemäß § 802e ZPO liegt die Zuständigkeit nur beim Gerichtsvollzieher. Also komme ich ohne Kosten zu verursachen nicht weiter...

    Nun, es gibt noch die "Lösung", eine Vermögenserklärung strafbewehrt bei einem Notar abzugeben. Dies sollte auch dem Insolvenzgericht ausreichend erscheinen (vorherige Abklärung anempfohlen).

    Ich glaube, das geht so nicht. Wir hatten so etwas mal probiert, der Notar aber mitteilte, es fehle an den Voraussetzungen.

    In solchen Fällen haben wir uns auch schon öfters mit einem privatschriftlichen Vermögensverzeichnis zufrieden gegeben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gemäß § 802e ZPO liegt die Zuständigkeit nur beim Gerichtsvollzieher. Also komme ich ohne Kosten zu verursachen nicht weiter...

    Nun, es gibt noch die "Lösung", eine Vermögenserklärung strafbewehrt bei einem Notar abzugeben. Dies sollte auch dem Insolvenzgericht ausreichend erscheinen (vorherige Abklärung anempfohlen).

    Ich glaube, das geht so nicht. Wir hatten so etwas mal probiert, der Notar aber mitteilte, es fehle an den Voraussetzungen.

    In solchen Fällen haben wir uns auch schon öfters mit einem privatschriftlichen Vermögensverzeichnis zufrieden gegeben.

    hm, die fehlenden Voraussetzungen eine freiwillige Erklärung notariell beurkunden zu lassen, würde mich schon interessieren......

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