Änderung des Belastungsgegenstandes

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe hier folgenden Fall zu lösen:

    Die Käuferin hat ein Flurstück A gekauft, Auflassungsvormerkung und zwei Finanzierungsgrundschulden wurden eingetragen.

    Nun fällt ihr auf, dass sie das Flurstück A nicht nach ihren Wünschen bebauen kann und geht erneut zum Notar und kauft nun Flurstück B. Auflassungsvormerkung wird eingetragen. Soweit so gut.

    Jetzt kommt vom Notar der Antrag, dass die beiden bestehenden Grundschulden von Flurstück A einfach auf das neue Grundbuch mit Flurstück B übertragen werden sollen.

    Hierfür reicht er nochmals die beiden Grundschuldbestellungsurkunden ein sowie eine Ergänzungsurkunde, dass sich der Belastungsgegenstand geändert hat, es aber im Übrigen bei den Grundschuldbestellungsurkunden verbleibt.

    Ich meine, dass das so nicht geht. Meines Erachtens müssen die Grundschulden für das neue Flurstück neu bestellt werden. Mir fehlt allerdings im Moment für die Argumentation in der Zwischenverfügung die rechtliche Grundlage dazu?

    Oder gibt es vielleicht andere Ansichten?

    Bin für alles dankbar.

  • Eine Änderung des Belastungsgegenstandes wäre nur bis zur Eintragung der GS möglich gewesen. Nach Eintragung der ursprünglich bewilligten GS dürfte die Bewilligung "verbraucht" sein (siehe Hügel in beckok § 19 Rdnr. 111)

  • Guten Morgen

    es wurden 20 Flurstücke veräußert. Diese wurden verschmolzen zu 10 Flurstücken. Diese 10 Flurstücke wurden zu einem Flurstück verschmolzen.

    Nun soll die Auflassung vollzogen werden und eine Grundschuld eingetragen werden. Die Auflassung wurde erklärt, als noch die 20 Flurstücke vorhanden waren. Der Notar erklärt mittel Eigenurkunde, dass Belastungsgegenstand der Auflassung nunmehr das einzige Flurstück ist.

    Dies müsste doch möglich sein?

    Problem bereitet mir die GS-Urkunde.
    Belastungsgegenstand waren nur einige Flurstücke aus den 20 bzw. 10. Auch hier erklärt der Notar mittels Eigenurkunde, dass Belastungsgegenstand nunmehr das einzige Flurstück ist. Dies stellt ja eine Erweiterung des Belastungsgegenstandes dar. Reicht dazu die folgende Vollmacht an den Notar aus?

    Die Beteiligten ermächtigen den Notar zu ihrer uneingeschränkten Vertretung bei allen zur Rechtswirksamkeit und zum Grundbuchvollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen mittels Eigenurkunde.

  • Gleich noch hinterher geschoben, weil die Frage kommt:

    Die Notariatsangestellten haben Vollmacht Bewilligungen abzugeben, Anträge zu stellen, alle Erklärungen abzugeben, die mit dem Vertrag und seinem Vollzug im Zusammenhang stehen, insbesondere auch Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen.

    Ob die Unterstreichung dann ausreichend wäre für die Erweiterung/Änderung des Belastungsgegenstandes?

  • Sind die Vollmachten auch in der GS-Bestellungsurkunde enthalten?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Notarvollmacht wäre mir für die Grundschuld zu dünn. Eine Erweiterung des Belastungsgegenstandes halte ich nicht für den Vollzug genau dieser Urkunde erforderlich. Das ginge mir zu weit. Mal sehen, ob Gegenmeinungen kommen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mal sehen, ob Gegenmeinungen kommen.

    Von mir nicht. Ich würde die Vollmacht auch nur auf den festgelegten Vertragsgegenstand beziehen wollen und nicht auf beliebige weitere Grundstücke - darauf liefe es ja letztlich hinaus.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zur Angestelltenvollmacht gab es schon die Beantwortung Deiner Anfrage hier:

    Erbauseinandersetzung an einem Miterbenanteil an einem Grundstück - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    A war im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. A wurde beerbt von B, C, D, E und F. Die Eintragung dieser Erbengemeinschaft ist erfolgt. F ist nunmehr von F1…
    www.rechtspflegerforum.de

    Wie dort bzw. im Bezugsthread

    Änderungsvollmacht für Notariatsangestellte - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    So kurz vor dem Wochenende möchte ich noch ein Problem loswerden: Es wurde ein Kaufvertrag betr. Veräußerung eines Hausgrundstücks abgeschlossen einschließlich…
    rechtspflegerforum.de

    ausgeführt, kann der Vollmachtnehmer den Gegenstand der ihm erteilten Vollmacht nicht von sich aus erweitern.

    Frage nebenbei: enthalten die GS-Bestellungsurkunden nicht auch Unterwerfungserklärungen nach § 794 I 5, 800 ZPO ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • na klar enthält die GS-Urkunde auch eine Erklärung nach § 800 ZPO. Dann werde ich mal die Genehmigung/Erklärung des Erwerbers/neuen Eigentümers/Bestellers für en neuen Belastungsgegenstand anfordern.

    Vielen Dank.

    Die Threads hatte ich nicht gefunden. Das neue Forum ist toll, aber doch etwas anders, wenn man was sucht. Muss ich mich erst noch dran gewöhnen.

  • Guten Morgen,

    es wurde ein Vorkaufsrecht an Grundstück 1 eigentragen. Nun erhalten ich eine Nachtragsurkunde, in der steht, dass die Vereinbarung des Vorkaufsrechts am falschen Flurstück erfolgt ist. Es wird erklärt, dass das Vorkaufsrecht sich auf Grundstück 2 bezieht und bewilligt und beantragt die Eintragung der Änderung bei dem eingetragenen Vorkaufsrecht, dass dieses nunmehr an Grundstück 2 lastet. Vorsorglich wird die Löschung und Neueintragung bewilligt und beantragt.

    Kann ich jetzt einfach den Belastungsgegenstand im GB in Sp. 2 und in der Veränderungsspalte unter Bezug auf die neue Urkunde ändern? Oder Löschung und Neueintragung?

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