Erstreckung Pflichtverteidigung im HVT

  • Hallo,
    ich komme hier in folgendem Fall nicht weiter :gruebel: mache noch nicht so lange Strafsachen.

    Gegen den Angeklagten laufen 3 Ermittlungsverfahren A, B, C.
    In A und B ist der Pflichtverteidiger auch normal tätig. Verfahren A und B werden auch vor HVT verbunden.
    Im HVT wird sodann Verfahren C hinzuverbunden, Verfahren A führt weiterhin.
    Gleichzeitig (nach der Verbindung) wird die Pflichtverteidigung auf alle verbundenen Verfahren erstreckt.

    Was kann der Verteidiger nun im Verfahren C abrechnen?
    Er möchte nun im Verfahren C haben: Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale

    Es ist doch so, dass nur das erstattet werden kann was auch tatsächlich angefallen ist. Im Verfahren C ist der Verteidiger nicht aufgetreten, hat auch keinerlei Mandant gehabt. Der Angeklagte hat selbst bei der Polizei ausgesagt. Lediglich im HVT war der Pflichtverteidiger mit der Sache befasst. Die Terminsgebühr ist auch unstreitig.
    Gibt es die weiteren Gebühren?

    Vielen Dank schonmal

  • Wie kann die Terminsgebühr unstreitig sein, ohne dass die anderen Gebühren angefallen sind? Eine TG kann nicht allein stehen. Entweder der Verteidiger ist schon vor der Verbindung tätig gewesen. Das kann nur unmittelbar davor im Termin passiert sein laut Deiner Schilderung. Dann wären mit dieser ersten Tätigkeit gleichzeitig GG, VG und TG ausgelöst worden. Oder es wurde hinzuverbunden und dann erst erfolgte die erste Tätigkeit im Verfahren C. In diesem Fall wären überhaupt keine gesonderten Gebühren für C abrechenbar, weil alles unter dem führenden Verfahren läuft.

  • Wie kann die Terminsgebühr unstreitig sein, ohne dass die anderen Gebühren angefallen sind? Eine TG kann nicht allein stehen. Entweder der Verteidiger ist schon vor der Verbindung tätig gewesen. Das kann nur unmittelbar davor im Termin passiert sein laut Deiner Schilderung. Dann wären mit dieser ersten Tätigkeit gleichzeitig GG, VG und TG ausgelöst worden. Oder es wurde hinzuverbunden und dann erst erfolgte die erste Tätigkeit im Verfahren C. In diesem Fall wären überhaupt keine gesonderten Gebühren für C abrechenbar, weil alles unter dem führenden Verfahren läuft.

    :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Anberaumt wurde der HVT im führenden Verfahren.

    Im Termin wurde die Sache aufgerufen (das führende Verfahren). Nach Personalien etc. erfolgte die Verlesung aller 3 Anklageschriften (auch Verfahren C) sowie dem Hinweis, dass keine Erörterungen stattgefunden haben (§ 243 Abs. IV Stopp).
    Dann wurde das BZR verlesen, dann erfolge die Verbindung des Verfahren C mit dem führenden Verfahren (und gleichzeitiger Erstreckung der Pflichtverteidigung). Dann wurde verhandelt mit Urteil.

    Konkrete Tätigkeiten des Verteidigers hinsichtlich des Verfahrens C kann man aus der Akte nicht ersehen. Lediglich seine Anwesenheit beim Verlesen der Anklageschrift. Reicht das?

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