Im Grundbuch ist E als Alleineigentümer eingetragen. Grundlage waren 2 Erbscheine (ES 1966, ES 1987) und eine Auflassung von 1998. Eintragung ist 1999 erfolgt. Nunmehr ist E verstorben und es soll die GB-Berichtigung erfolgen.
Seitens des GBA wurde festgestellt, dass der Erbschein von 1987 im Jahre 2001 eingezogen wurde, weil ein öffentliches Testament noch aufgetaucht ist.
Nach dem Testament sind 2 andere Personen Erbe geworden.
Bei der Auflassung handelt es sich um einen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag wonach sich E und der andere Miterbe in der Weise auseinandergesetzt haben, dass E 3 Grundstücke zu Alleineigentum erhält und der Sohn des anderen Miterben die anderen Grundstücke im Wege dann der Schenkung anstelle der Miterbin erhält.
Frage ist nun ist das GB unrichtig geworden durch die Einziehung des Erbschein. Liegt ein gutgläubiger Erwerb vor?
Odder müssen die wahren Erben die Auflassung genehmigen, damit E Alleieigentümer wird? Greift hier § 2366 BGB iVm § 892 BGB?