Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung Verlängerung Kostenstundung

  • Hallo zusammen, hätte da mal eine "formale" Frage:

    RSB wird erteilt

    Schuldner stellt Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung jedoch erst, nachdem die Kosten von Insolvenzgericht bereits "ins Soll gestellt" und an Gerichtskasse "abgegeben" wurden.

    Antwort Insolvenzgericht daher: Antrag zu spät, bitte an Gerichtskasse wenden.

    Schuldner legt sofortige Beschwerde dagegen ein.

    Nochmalige Antwort Insolvenzgericht: Akte ist geschlossen, wir hätten zwar nichts dagegen, zu stunden, doch die Akte ist bei der Gerichtskasse.

    Schuldner beantragt Stundung bei Gerichtskasse.

    Antwort Gerichtskasse: Keine Stundung im Verwaltungsweg möglich, es müsste vorab geprüft werden, ob eine Stundung im gerichtlichen Verfahren möglich wäre.


    Bevor dieses hin-und-her-Verweis-Spiel munter weiter geht:

    Hätte nicht das Insolvenzgericht, wenn es der "sofortigen Beschwerde" nicht abhilft, den Antrag an das Landgericht weiterleiten müssen ?


    Kann der Schuldner sich auch direkt an das Landgericht wenden oder muss zunächst eine "rechtsmittelfähige Entscheidung" vom Insolvenzgericht erbeten werden ?


    LG Hagen, 6 T 43/14 und auch LG Trier (ZVI 2010, 381) sahen den Sachverhalt wohl auch relativ eindeutig dergestalt, dass auch ohne Frist die Verlängerung der Kostenstundung noch durch das Insolvenzgericht geprüft werden muss.

  • Also beschweren kann der Schuldner sich nur, wenn es sich um eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts gehandelt hat, also ein Beschluss vorliegt. Ein einfaches Anschreiben des Gerichts ist nicht beschwerdefähig. Es nützt auch nichts, sich an das zuständige LG zu wenden. Der Schuldner muss also darauf dringen, dass der Antrag auf Verlängerung der Stundung formal vom Insolvenzgericht abgelehnt wird. Dann ist die Beschwerde möglich.

    Da es sich um LG-Entscheidungen handelt (aber auch wenn es eine vom BGH wäre), muss der Rpfl. nicht der Ansicht der Gerichte folgen. Er kann also weiterhin seine Auffassung vertreten, auch auf die Gefahr hin, jedes mal vom LG aufgehoben zu werden.

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  • Antwort Gerichtskasse: Keine Stundung im Verwaltungsweg möglich, es müsste vorab geprüft werden, ob eine Stundung im gerichtlichen Verfahren möglich wäre.

    Das verstehe ich nicht. Wieso sollte eine Stundung (mit Ratenzahlung) im Verwaltungswege nicht möglich sein... :gruebel:

    Abgesehen davon - weshalb wird die Sollstellung nicht einfach gelöscht, wenn aufseiten des Insogerichts prinzipiell nichts gegen die Stundung spricht? Und was macht die Akte bei der Gerichtskasse?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Danke.

    Ja, ist leider ein grundsätzliches Vorgehen des hiesigen Insolvenzgerichts, dass bei RSB Erteilung eine sehr kurze Frist gesetzt wird, in der die Verlängerung der Kostenstundung beantragt werden müsste. Und nach Fristablauf eingehende Anträge auf Verlängerung der Kostenstundung werden fast von allen Rechtspflegern mit der Begründung abgelehnt (Zitat) "Eine Weitergewährung der Stundung ist nicht mehr möglich. Die Akten sind bereits geschlossen" und auf die sofortige Beschwerde: "Aus Sicht des Insolvenzgerichts steht Ihrem Ansinnen nichts entgegen, leider ist durch die Abgabe der Kostensache an die Gerichtskasse ein Zuständigkeitswechsel eingetreten."


    LG Hagen meinte zu so einem Sachverhalt ja, es wäre unschädlich, dass sich die sofortige Beschwerde nicht gegen einen förmlichen Beschluss sondern nur gegen ein Schreiben der Rechtspflegerin richtete da damit bereits die Absicht auf Ablehnung des Antrags kundgetan wäre.

  • schuldnerseitig wie folgt zu verfahren:
    Mitteilung an die Gerichtskasse, dass die Verlängerung der Stundung beim Insolvenzgericht beantragt wird mit Antrag, die weitere Beitreibung bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts einzustellen.
    Antrag an das Insolvenzgericht auf Verlängerung der Kostenstundung.
    Auf Entscheidung bestehen.
    Das Argument, mit Sollstellung sind die Kosten fällig und einer Stundungsverlängerung nicht mehr zugänglich, sollte
    einmal in der Beschwerdeinstanz überprüft werden......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ja, wird so gemacht mit Bitte um rechtsmittelfähige Entscheidung. Wenn dies nochmal mit unzutreffenden Argumenten abgelehnt wird, würd ich dem Schuldner raten, den Vorgang doch direkt beim Landgericht einzureichen. Auch wenn das formal vielleicht nicht ganz korrekt ist, dürfte es pragmatisch sein und eventuell dazu führen, dass zumindest bei Insolvenzgericht der Sachverhalt doch noch ordnungsgemäß bearbeitet wird.

    Gerichtskasse hat dieses Vorgehen ebenfalls bereits angeregt.

  • 305er

    Bitte berichte hier doch unbedingt über das Ergebnis!

    Ich habe ähnliche Probleme mit "meinem" Gericht: Nach Erteilung der RSB wird dem Schuldner die Kostenrechnung über noch offene Verfahrenskosten übersandt mit ebenfalls recht kurzer Frist zum Ausgleich. Es wird nicht einmal auf die Möglichkeit eines Stundungsantrags hingewiesen.

    Ich habe das Verfahren mal beim Gericht grundsätzlich moniert und angeregt, dem Schuldner bereits mit der Kostenrechnung einen Stundungsantrag bzw. das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzusenden. Ich bekam von einem Rechtspfleger lapidar die Antwort: "Wir haben das geprüft, wir müssen nicht auf die Stundung hinweisen. Wollen wir auch nicht, sonst müssten wir ja noch mehr Anträge bearbeiten..." :mad:

  • Ja, wird so gemacht mit Bitte um rechtsmittelfähige Entscheidung. Wenn dies nochmal mit unzutreffenden Argumenten abgelehnt wird, würd ich dem Schuldner raten, den Vorgang doch direkt beim Landgericht einzureichen. Auch wenn das formal vielleicht nicht ganz korrekt ist, dürfte es pragmatisch sein und eventuell dazu führen, dass zumindest bei Insolvenzgericht der Sachverhalt doch noch ordnungsgemäß bearbeitet wird.

    Gerichtskasse hat dieses Vorgehen ebenfalls bereits angeregt.

    "Direkt beim Landgeriht einreichen": keine gute Idee ! Das Landgericht ist Rechtsmittelgericht, keine Diestaufsicht !
    read: § 6 InsO

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    :daumenrau

  • 305er

    Bitte berichte hier doch unbedingt über das Ergebnis!

    Ich habe ähnliche Probleme mit "meinem" Gericht: Nach Erteilung der RSB wird dem Schuldner die Kostenrechnung über noch offene Verfahrenskosten übersandt mit ebenfalls recht kurzer Frist zum Ausgleich. Es wird nicht einmal auf die Möglichkeit eines Stundungsantrags hingewiesen.

    Ich habe das Verfahren mal beim Gericht grundsätzlich moniert und angeregt, dem Schuldner bereits mit der Kostenrechnung einen Stundungsantrag bzw. das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzusenden. Ich bekam von einem Rechtspfleger lapidar die Antwort: "Wir haben das geprüft, wir müssen nicht auf die Stundung hinweisen. Wollen wir auch nicht, sonst müssten wir ja noch mehr Anträge bearbeiten..." :mad:

    Dann halt mal ganz simpel und formlos einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung stellen, und die Monierung abwarten :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Dann halt mal ganz simpel und formlos einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung stellen, und die Monierung abwarten :D

    Natürlich, dazu müsste der Schuldner allerdings wissen, dass er den Antrag stellen kann. Mich ärgert, dass über den möglichen Antrag nicht einmal informiert wird.

    Unsere Beratung zum Thema Kostenstundung ist zu dem Zeitpunkt schon > 6 Jahre her.

  • @ Olaf: ja, wenn Rückmeldung da, werd ich berichten.

    Solche Sachverhalte werden leider immer noch von Rpfl. zu Rpfl. sehr unterschiedlich gehandhabt.

    Ärgerlich und für den Schuldner nicht zu verstehen im Sinne einer sinnvollen weiteren Vorgehensweise ja vor allem auch, dass die Antwort auf die Beantragung der Verlängerung der Stundung nicht in Form eines Beschlusses o.ä. mit Rechtsmittelbelehrung sondern eher als lapidarer "dafür ist es jetzt zu spät" - Text kommt. Ebenso so auch die Antwort auf die bereits eingelegte "sofortige Beschwerde".

  • LG München I 14. Zivilkammer vom 18.08.2016, Aktenzeichen: 14 T 13128/16

    1. Der Antrag eines Schuldners auf Verlängerung der Stundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 4b Abs. 1 S. 1 InsO ist nicht fristgebunden (so auch LG Hagen, 13. Februar 2014, 6 T 43/14, NZI 2014, 574 und LG Trier, 7. Juli 2010, 6 T 65/10, ZVI 2010, 381).(Rn.12)

    2. Die Sollstellung der Kostenrechnung führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Entscheidung über eine Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4b Abs. 1 S. 1 InsO entfallen würde.(Rn.15)

  • LG München I 14. Zivilkammer vom 18.08.2016, Aktenzeichen: 14 T 13128/16

    1. Der Antrag eines Schuldners auf Verlängerung der Stundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 4b Abs. 1 S. 1 InsO ist nicht fristgebunden (so auch LG Hagen, 13. Februar 2014, 6 T 43/14, NZI 2014, 574 und LG Trier, 7. Juli 2010, 6 T 65/10, ZVI 2010, 381).(Rn.12)

    2. Die Sollstellung der Kostenrechnung führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Entscheidung über eine Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4b Abs. 1 S. 1 InsO entfallen würde.(Rn.15)

    Die sind ja anscheinend bei dem "305er"-Fall bekannt. Nur das betreffende IG hält natürlich die Mutter aller Verfahrensvorschriften dagegen: "Das machen wir aber immer so"...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...hatte ja versprochen zu berichten, wenn es in dem Thema weitergeht. Da es ein Fall einer Kollegin war, den ich nur in Vertretung "auf dem Tisch" hatte und das ganze ohne Verfahrensvollmacht, d.h. Zustellungen an Schuldner usw. hab ich erst später von dem Ergebnis erfahren.

    Lange Rede kurzer Sinn: In betreffendem Einzelfall war unser Einhaken erfolgreich und das Insolvenzgericht hat tatsächlich nachträglich die Stundung bewilligt.


    ...hab aktuell den nächsten Fall dieser Art, da wird es etwas schwieriger:

    RSB August 2013 erteilt,

    Antrag Verlängerung Stundung im November 2013 abgelehnt mit Begründung "Der Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung hätte vor Rechtskraft des Beschlusses über Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden müssen" :wechlach: und "Der Antrag ist zwar grundsätzlich an keine Frist gebunden, muss aber vor Abschluss der Instanz gestellt werden." :confused:

    Ich werde mir auch hier den Spaß erlauben, die Verlängerung der Stundung nochmals zu beantragen.


    Gibt's mittlerweile noch mehr Rechtsprechung außer LG Trier, LG Hagen, LG München ?

  • Mir ist leider keine weitere Rechtsprechung bekannt, aus der sich diese aus-meiner-Sicht nicht-unbedingt-Rechtsprechung-erforderlichen-Tatsachen ergeben würden.
    Ich würde allerdings ganz kühn und frech um die gesetzliche Grundlage dieser Ansicht bitten - denn §4b besagt irgendwie das Gegenteil:

    1) Ist der Schuldner NACH Erteilung der Restschuldbefreiung...

    Der "Abschluss der Instanz" ergibt sich somit bereits als Grundvoraussetzung aus dem Gesetztext. Und nein, Rpfl lässt Akte in die Registratur fahren ist keine eigene Instanz.


    PS: Nach vier Jahren ist mit der Eintreibung übrigens ohnehin Sense.

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtsleger (21. August 2018 um 14:22)

  • ..
    RSB August 2013 erteilt,

    Antrag Verlängerung Stundung im November 2013 abgelehnt mit Begründung "Der Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung hätte vor Rechtskraft des Beschlusses über Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden müssen" :wechlach: und "Der Antrag ist zwar grundsätzlich an keine Frist gebunden, muss aber vor Abschluss der Instanz gestellt werden." :confused:

    Ich werde mir auch hier den Spaß erlauben, die Verlängerung der Stundung nochmals zu beantragen.


    Gibt's mittlerweile noch mehr Rechtsprechung außer LG Trier, LG Hagen, LG München ?

    Erfolgte die Ablehnung damals mit Beschluss ?

    Wenn ja dürfte der schon lange rechtskräftig sein. Neuer Antrag hilft also nicht .

    Wenn nein bräuchte man ja nur daran erinnern den Antrag mal zu entscheiden.

  • Erfolgte die Ablehnung damals mit Beschluss ?

    Wenn ja dürfte der schon lange rechtskräftig sein. Neuer Antrag hilft also nicht .

    Da kann man sich dann aber die Frage stellen, ob das auch für Beschlüsse gilt, die auf der Grundlage örtlichen Landrechts erlassen wurden.

    Wenn nein bräuchte man ja nur daran erinnern den Antrag mal zu entscheiden.

    Wenn die RSB in 8/2013 erteilt wurde, dürften Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjährt sein, § 5 Abs. 1 S. 1 GKG.

  • Danke für die Überlegungen, aber der Reihe nach:

    1. Der damalige Antrag auf Verlängerung wurde nicht beschieden, sondern "an die Gerichtskasse weitergeleitet" :wechlach:

    2. Der jetzige erneute Antrag wurde formal mit Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen und es wurde sofortige Beschwerde eingelegt - noch keine Antwort.

    3. Verjährung ?? Na von Ende 2013 bis Anfang 2018 erfolgten aber regelmäßige Mahnungen durch Gerichtskasse und auch teilweise Ratenzahlungen durch Schuldner. Damit is doch jeweils Neubeginn verbunden, oder ?

  • Aus meiner Sicht ist die Weiterleitung an die Kasse nicht einmal die konkludente Ablehnung, die die Rechtsprechung bei formlosen Antwortschreiben angenommen hat.
    De facto sollte der Unterschied für den Schuldner (hoffentlich) nicht allzu groß gewesen sein, da auch die Landesjustizkasse bei Bedarf Stundung und Ratenzahlung gewährt.
    Das größte "Privileg" des § 4b gegenüber regulär beigetriebenen Kosten ist aus meiner Sicht die Kappung im zweiten Absatz:

    "Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."

    Entsprechend müsste (falls der §4b bejaht wird) im geschilderten Verfahren unabhängig von der Verjährung von der weiteren Beitreibung abgesehen werden.

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