Guten Morgen liebe Kollegen,
hoffentlich könnt ihr meine Gedankenknoten lösen.
(Leider verwirren mich die über die Suche gefundenen Beiträge noch mehr.)
Ich hänge seit einigen Tagen an folgendem Fall:
Am 01.11. habe ich ein Verfahren (Rangklasse 2 und 5) angeordnet.
Mein Ersuchen um Eintragung des Beschlagnahmevermerkes ist am 06.11. beim Grundbuchamt eingegangen.
Vorrangig lag ein Antrag auf Eigentumsumschreibung (GbR aus 3 Gesellschaftern und gleich wieder Austritt eines Gesellschafters) nebst Löschung der Auflassungsvormerkung vor. Diese wurden nach Eingang des Kostenvorschusses am 13.11. vollzogen. (An diesem Tag ist auch der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt worden.)
Nunmehr bittet das Grundbuchamt mich um Überprüfung meines Ersuchens.
1) Ich denke der Beschlagnahmevermerk muss dennoch eingetragen werden (möglicherweise mit einem Zusatz, der darauf hinweist, dass das Verfahren gegen den Alteigentümer angeordnet wurde). Mein Zusatz auf dem Ersuchen, wer zum Zeitpunkt der Verfahrensanordnung Eigentümer des Grundbesitzes war, hat keinen Einfluss auf dessen Vollzugsfähigkeit. Darauf würde ich das Grundbuchamt hinweisen und auf Vollzug des Ersuchens bestehen.
2) Mit der Eintragung des Vermerkes ist die Beschlagnahme am 06.11. bewirkt.
3) Die neuen Eigentümer sind Beteiligte gem. § 9 ZVG.
4) Ist dann die mir jetzt bekannt gewordene Eigentumsumschreibung als grundbuchersichtliches Recht ein Hindernis für mein Verfahren gemäß § 28 ZVG? (Nach Stöber Rnr. 4.8 Absatz a) zu § 28 tendiere ich dazu, aber das Ende des Absatzes b) lässt mich schwanken.)
5) Ich würde das Verfahren für 3 -6 Monate einstellen und dem Gläubiger Gelegenheit geben, die (nicht zu erwartende)Zustimmung des neuen Eigentümers oder einen Duldungstitel nachzureichen.
Verrenne ich mich da irgendwie?
Ich bin für alle Hinweise dankbar!!!
PS: Rückfrage beim betreibenden Gläubiger ergab, dass Zahlungen aus dem Kaufpreis auf das ausstehende Wohngeld nach Eigentumsumschreibung auch nicht erfolgt sind.