Voreintragung der Bruchteilsgemeinschaft

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    im GB eingetragen ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus 3 Schwestern. Diese "lösen nunmehr die gesamthänderische Bindung auf und setzen sich über den Nachlass dergestalt auseinander, dass die Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je 1/3 MEA Erben (?) geworden sind. Die Beteiligten sind sich des weiteren darüber einig, dass das Grundstück auf die Beteiligte zu 3. übergehen soll, so dass diese Alleineigentümerin ist. Sie bewilligen und beantragen die Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen."
    Der Notar beantragt die Eigentumsumschreibung auf "den Erwerber".

    M.E. fehlt hier die Auflassung zunächst an die Bruchteilsgemeinschaft und deren Voreintragung nach § 39 Abs. 1 GBO. Die Nachholung der Auflassung kann ich aber nicht im Rahmen einer Zwischenverfügung verlangen. Sehe ich das richtig?

  • ...Diese "lösen nunmehr die gesamthänderische Bindung auf und setzen sich über den Nachlass dergestalt auseinander, dass die Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je 1/3 MEA Erben (?) geworden sind. ...


    das ist wohl eine verunglückte Formulierung in der Urkunde.
    Die Beteiligte wollten mE zunächst die Erbquoten feststellen (zu je 1/3 MEA Erben), um sich dann dahingehend auseinanderzusetzen, dass einer Alleineigentümer wird. Ich würde eine Klarstellung vom Notar anfordern, 44a BeurkG.

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