Erklärung über die pers. und wirtsch. Verhältnisse noch mal ausfüllen?

  • Ich bewege mich heute mal in mir beinahe vollständig unbekannten Gewässern. :D

    Antrag auf Übertragung des Sorgerechts vom 15.06.2017 nebst VKH-Antrag und vollständigem Formular nebst Unterlagen der Antragstellerin beim Amtsgericht eingereicht.

    Kindesvater unauffindbar, Antrag kann nicht zugestellt werden; Reaktionen liegen entsprechend nicht vor. Soweit so klar und gut.

    Jetzt fordert das Gericht wegen Zeitablaufs dazu auf, dass die Mandantin die Erklärung über die pers. und wirtschaftlichen Verhältnisse noch mal komplett ausfüllt und sämtliche Belege erneut einreicht. Dass vielleicht ein neuer SGB-II-Bescheid nachzureichen wäre, weil der letzte abgelaufen ist, könnte ich gerade noch nachvollziehen.

    Aber warum das Formular neu? Warum sämtliche Unterlagen (Mietvertrag, Unterhaltsvorschuss etc.)?

    Das kann doch nicht stimmen? :gruebel:

  • 1.) Zum Vordruck:

    Den Vordruck verlange ich z.B. neu, wenn der alte Vordruck nur unvollständig ausgefüllt oder nicht unterschrieben wurde oder wenn es sich um einen veralteten Vordruck handelt (die aktuellen Vordrucke sind die ab dem 01.04.2017 gültigen). Insbesondere, was die Abschnitte E bis J angeht, verzichten manche Parteien bei SGB II-Bezug darauf, hier Angaben zu machen. Diese Angaben sind aber nur entbehrlich, wenn der Antragsteller Leistungen nach SGB XII bezieht.

    Meine PKH-Beschwerdekammer verlangt z.B. die Vorlage eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungsvordrucks; ohne den ist der PKH-Antrag grundsätzlich unvollständig und es liegt ggf. ein Zurückweisungsgrund vor. Außerdem ist der Erklärungsvordruck im Nachprüfungsverfahren gem. § 120 a Abs. 4 ZPO jetzt auch vorzulegen (aber da sind wir ja noch nicht).

    2.) Zu den Unterlagen:

    Hier kann ich mir vorstellen, dass das Gericht mit Rücksicht auf den geschilderten Zeitablauf vielleicht nur sehen will, dass die Partei ihre Zahlungsverpflichtungen aktuell noch bedient. Ich würde ich ggf. einfach den aktuellen SGB II-Bescheid (und einen neu ausgefüllten Erklärungsvordruck) vorlegen, mangels weiterer Änderungen auf die bereits eingereichten Unterlagen verweisen und um Hinweis bitten, falls das tatsächlich nicht reicht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (23. November 2017 um 10:26) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • 1.) Zum Vordruck:

    Den Vordruck verlange ich z.B. neu, wenn der alte Vordruck nur unvollständig ausgefüllt oder nicht unterschrieben wurde oder wenn es sich um einen veralteten Vordruck handelt (die aktuellen Vordrucke sind die ab dem 01.04.2017 gültigen)....


    Und die findet man wo bzw. was hat sich geändert? :gruebel:

    Jedenfalls ins Sachsen werden von offizieller Seite noch immer die schon länger gültigen Vordrucke angeboten. Es gab nur eine Anpassung des zugehörigen Merkblattes.

    Davon abgesehen, kann man wohl nicht auf dem aktuellsten Vordruck bestehen. (Wüsste jedenfalls nicht, wo das festgelegt sein soll). Was so aus den verschiedenen Bundesländern an PKH-Formularen eingeht, sieht sowieso immer etwas anders aus. Eine aufgedruckte Zeitangabe konnte ich da noch nirgends feststellen.

  • Und die findet man wo bzw. was hat sich geändert? :gruebel: Jedenfalls ins Sachsen werden von offizieller Seite noch immer die schon länger gültigen Vordrucke angeboten. Es gab nur eine Anpassung des zugehörigen Merkblattes. Davon abgesehen, kann man wohl nicht auf dem aktuellsten Vordruck bestehen. (Wüsste jedenfalls nicht, wo das festgelegt sein soll). Was so aus den verschiedenen Bundesländern an PKH-Formularen eingeht, sieht sowieso immer etwas anders aus. Eine aufgedruckte Zeitangabe konnte ich da noch nirgends feststellen.

    In meinem Bezirk gab es einen entsprechenden Hinweis vom Bezirksrevisors, in der darauf hingewiesen wurde, dass es ab dem 01.04.2017 eine Änderung im Erklärungsvordruck/Hinweisblatt gab. Ich habe mir damals den Vordruck Stand 22.01.2014 und Stand 01.04.2017 angeschaut und komme zum gleichen Ergebnis wie du, Frog: Das Hinweisblatt (da ist auch am linken unteren Seitenrand ein Datum aufgedruckt) hat sich geändert, nicht der Vordruck selbst.
    Da die Partei aber in Abschnitt K des Vordrucks versichert, das Hinweisblatt erhalten und gelesen zu haben, habe ich in meine Textbausteine aufgenommen, dass ich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Fassung vom 01.04.2017 haben will. Ob jetzt faktisch ein Vordruck vom 22.01.2014 vorliegt oder vom 01.04.2017, kann ich dem eingereichten Formular natürlich auch nicht ansehen. Aber in so einem Fall gäb's von mir auch keine Zwischenverfügung.

    Dass der (bei Antragstellung) aktuell gültige Vordruck vorgelegt werden muss, ergibt sich aus § 117 Abs. 4 ZPO.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Da der Antrag vom 15.06.2017 war, ist mir trotz des Geplänkels über das Formular herzlich unklar, wo hier welches Problem liegen soll - das Formular wurde ja beim Antrag nicht bemängelt und einen bemerkenswerten Zeitablauf seh ich jetzt grad nicht...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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