Grundschuldbestellung durch GmbH

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem.

    Im Grundbuch als Eigentümerin ist eine UG (haftungsbeschränkt) eingetragen. Die Grundschuld wird am 20.05.2017 durch die GmbH, vertr. d. d. GF (von § 181 BGB befreit) als Eigentümerin für die GmbH bestellt.
    Aus den Handelsregisterauszügen ist ersichtlich, dass die Eintragung der formwechselnden Umwandlung am 17.10.2017 im HR eingetragen wurde. Der Gesellschaftervertrag datiert vom 02.05.2017.

    Die Erhöhung des Gesellschafterdarlehen in Stammkapital wird erst durch die Eintragung im Handelsregister wirksam. Bedeutet dieses, dass die GmbH auch
    erst dann in der Grundschuldbestellungsurkunde als Eigentümerin hätte auftreten dürfen.

    Danke!

  • Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich den Sachverhalt ganz richtig verstanden habe:

    Ich halte folgendes für wahrscheinlich.

    Die UG hat lediglich eine Erhöhung des Stammkapitals auf min. 25.000€ vorgenommen und ist somit zur vollwertigen GmbH geworden.
    Dann hätte jedoch kein Rechtsformwechsel stattgefunden, sondern es besteht Personenidentität zwischen UG und GmbH. Eine UG ist nämlich bereits eine GmbH (mit Stammkapital unter 25.000€), für die ausschließlich einige wenige Sonderregelungen gelten. Bei Kapitalerhöhung auf min. 25.000€ fallen diese weg und die UG darf nun auch den Rechtsformzusatz GmbH benutzen. Es hätte dann eine Firmenänderung stattgefunden, die wie der Kapitalerhöhungsbeschluss mit Eintragung im HR wirksam wird.

    Eine formwechselnde Umwandlung kann bei diesem Sachverhalt eig. nicht geschehen sein, da ja eben die Rechtsform nicht gewechselt wurde. Möglich wäre nur, dass die UG/GmbH später einen Formwechsel durchgeführt hat, dann müsste der Rechtsträger jetzt aber eine andere Rechtform als die der GmbH haben.

  • Die Gesellschafterversammlung hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages § 1 (Firma Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft) sowie die Änderung des Rechts-
    formzusatzes und die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Also ändert der Rechtsträger nur seine Rechtsform.

  • Nein, die Rechtsform ändert sich nicht.

    Die GmbH bestand bereits ab Gründung als GmbH, nur mit einem entsprechenden Rechtsformzusatz "UG (haftungsbeschränkt).
    Nun wurde das Stammkapital erhöht und der Rechtsformzusatz angepasst. Die Rechtsform selbst hat sich aber nicht geändert.
    Selbst wenn das Stammkapital auf 25.000 EUR erhöht wird, kann die Gesellschaft weiter unter der bisherigen Firma mit dem Rechtsformzusatz "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren.

  • Diese Rechtsprechung war mir bis dato unbekannt, ich danke auf jeden Fall für die Angabe. :)

    In der Sache überzeugen die Entscheidungen mich persönlich jedoch nicht.

    Auf jedwede Richtigstellungen sind Eintragungen und unterfallen somit §13 GBO
    §13 I GBO, gilt nach dem m.E. eindeutigen Wortlaut nur dann nicht, wenn es eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme gibt (z.B. §§51,52,53,82a GBO).

    Ohne eigenen Antrag würde ich nur Schreibfehler o.ä. berichtigen und da lässt sich bzgl. §13 GBO auf den ordinären Antrag abstellen.

    Aber da kann ja jeder seine eigene Meinung zu haben.:)

  • Nochmal: wir haben es hier nicht mit einem Formwechsel - und schon gar nicht mit einer Rechtsnachfolge - zu tun, sondern mit einer Änderung der Firma, also des Namens des Eigentümers. Das ist nichts anderes, als wenn eine als Eigentümer eingetragene natürliche Person heiratet und dabei den Namen ändert.

    Davon abgesehen hat Prinz recht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nochmal: wir haben es hier nicht mit einem Formwechsel - und schon gar nicht mit einer Rechtsnachfolge - zu tun, sondern mit einer Änderung der Firma, also des Namens des Eigentümers. Das ist nichts anderes, als wenn eine als Eigentümer eingetragene natürliche Person heiratet und dabei den Namen ändert.....

    Stimmt. Am 25.08.2009 hatte ich dazu ausgeführt:

    „Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Variante der GmbH (s. BT-Drs. 16/10739). Sonderbestimmungen für die Unternehmergesellschaft finden sich ausschließlich im neuen Gesetz über die GmbH-Reform (s. jetzt § 5 a GmbHG). Lt. Komm. von Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage 2009, § 5 a RN 4 kann der Mindestbetrag bei der Einpersonengründung 1 Euro betragen kann, ansonsten richtet er sich nach der Zahl der Gründungsgesellschafter. Sie dient der Vorbereitung der Societas Privata Europaea (SPE) (Roth/Altmeppen, § 5aGmbHG Rn 1).“

    Meine vorangegangenen Ausführungen bezogen sich auf die in #1 enthaltene Aussage: „Aus den Handelsregisterauszügen ist ersichtlich, dass die Eintragung der formwechselnden Umwandlung am 17.10.2017 im HR eingetragen wurde. Der Gesellschaftervertrag datiert vom 02.05.2017.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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