Rückforderungsbescheid und eingetretene Vermögenslosigkeit

  • hallo,

    ich habe einen Rückforderungsbescheid in Höhe von ca. 3.000,-- EUR für aus der Staatskasse verauslagte Betreuervergütung erlasssen, da die Betreute nach Angaben der Betreuerin einen Vermögenserwerb von 10.000,-- EUR hatte. Die Betreuerin hat allerdings nicht den Betrag beglichen und auch kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt, sondern die Sozialhilfe einstellen lassen, so dass das Vermögen für die Lebenshaltungskosten nunmehr aufgebraucht ist. Was tun ?

    Ferner hatte die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen das Vermögen beantragt gehabt. Sie hat den festgesetzen Betrag aber nicht dem Vermögen entnommen, sondern bittet nun, die Festsetzung auf Zahlung aus der Staatskasse abzuändern. Was tun ?

  • Leider liegt mir nicht der komplette Sachverhalt vor, jedoch so wie es aussieht sind sowohl Rückforderungs- wie auch Vergütungsbeschluss korrekt erlassen und bereits rechtskräftig- eine Änderung nicht möglich und bei richtiger Sachbehandlung durch die Betreuerin wohl auch nicht erforderlich.

    Bei Zweifeln würde ich es dem BeZi übersenden - da hier die Staatskasse einspringen soll.

    Meiner Ansicht nach hätte die Betreuerin die eingegangene Rückforderung begleichen müssen und hätte dies dem Sozialhilfeträger mitteilen müssen.

    Geld müsste ja auch noch da sein- der Selbstbehalt sind doch 5000,00 €, oder? Die Betreuerin hat dem Sozialhilfeträger doch rechtzeitig mitgeteilt, dass er wieder einspringen muss, da nur noch das Schonvermögen existent ist?

  • Auch einer verfristeten Beschwerde kann abgeholfen und der Regressbeschuss aufgehoben werden, ggf. lässt sich die Mitteilung der Betreuerin dahingehend auslegen.
    "Die Abhilfe ist ein von dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, durchgeführter Teil des Beschwerdeverfahrens. Voraussetzung ist eine wirksam eingelegte Beschwerde: sie muss statthaft, nicht auch zulässig sein (Thomas/Putzo, Rn. 2 zu § 572 ZPO). Neue Tatsachen (→ § 65 Rn. 2–4) sind zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 680)."
    (Bumiller/Harders/Schwamb/Harders/Bumiller FamFG § 68 Rn. 1 - 3, beck-online)

    Zum Thema vermögend aus StaKa dürfte via SuFu genug passendes zu finden sein.

  • Also hier eine Abhilfe bei einem unzulässigen Rechtsmittel vorzunehmen, halte ich doch für sehr fraglich. Die ZPO-Kommentierung passt hier auch nicht.
    Kann meines Erachtens auch nicht sein, da ja ansonsten abgewartet werden könnte, bis Mittellosigkeit eintritt und dann wird Rechtsmittel eingelegt. Ich würde auf keinen Fall abhelfen.
    Problematisch könnte aber sein, dass möglicherweise damals die Vergütung aus der Staatskasse im Verwaltungswege, also ohne Beschluss nach FamFG, ausgezahlt wurde. Dann wäre jetzt noch ein Beschluss nach FamFG möglich, und hier wären die aktuellen Vermögensverhältnisse maßgeblich. Blöde Konstellation.

  • Lt. SV gibt es kein Rechtsmittel. Darüber braucht also nicht spekuliert werden.
    Die Rückforderung ist zwangsweise beizutreiben und ein Grund, die Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten, liegt nicht vor. Die Betreuerin ist nicht unverschuldet gehindert gewesen, ihre Vergütung zu entnehmen. Damit besteht kein Anlaß für die Landeskasse ersatzweise einzuspringen. Das wird der Revisor vermutlich einwenden auf die entsprechende Vorlage.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das kann sehr wohl in Betreuungssachen möglich sein.
    Gem. § 68 I FamFG ist bei der Abhilfeentscheidung nur die Begründetheit der Beschwerde und nicht deren Zulässigkeit zu prüfen.


    Ist wohl leider so. :(

    Die dahinter stehende Intention des Gesetzgebers ist mir allerdings bis zum heutigen Tag verborgen geblieben. Nachvollziehen kann ich diese Regelungen (den genannten Paragraphen im FamFG und die entsprechende Regelung in der ZPO) nicht.

    Wird eine begründete Beschwerde eingelegt, muss der erstinstanzliche Entscheider trotz Unzulässigkeit abhelfen. Halte ich die Beschwerde hingegen für unbegründet und helfe nicht ab, verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig. Zu einer (Über-)prüfung der Begründetheit kommt es dann gar nicht.

    Mag mir jemand den Sinn dieser Regelungen noch einmal erklären? :gruebel:

  • Lt. SV gibt es kein Rechtsmittel. Darüber braucht also nicht spekuliert werden.

    Naja, die Bitte die gegen das Vermögen erfolgte Festsetzung auf Festsetzung gegen die Staatskasse "abzuändern", könnte ggf. ein Rechtsmittel darstellen, da konkludent die Mittellosigkeit eingewandt wird.

    Die Rückforderung ist zwangsweise beizutreiben und ein Grund, die Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten, liegt nicht vor. Die Betreuerin ist nicht unverschuldet gehindert gewesen, ihre Vergütung zu entnehmen. Damit besteht kein Anlaß für die Landeskasse ersatzweise einzuspringen. Das wird der Revisor vermutlich einwenden auf die entsprechende Vorlage.

    Dem stimme ich zu.

  • Wenn ich einen Beschluss mache kann ich den auch wieder aufheben (mit neuem Beschluss), so einfach ist das.

    Und grade in FG-Sachen kann dafür auch schon mal ein Bedürfnis bestehen, wenn z.B. entscheidungserhebliche Tatsachen sich nach Jahren ändern oder neu bekannt werden. Wenn man dann "einfach einer verfristeten Beschwerde" abhelfen kann braucht man da sonst keinen großen Aufwand mehr betreiben.


    Wie gesagt zur Vergütung vermögend aus StaKa gibt es die einschlägigen Regelungen und Rechtsprechung. Kann schon mal passieren, dass es eben zu gewähren ist, das gibt der SV aber nicht her, ob das hier nun so ist oder nicht.

    Es ist aber eben nun mal NICHT so, dass diese Beschlüsse hier so bombenfest und unbedingt durchzusetzen sind, wie das teils hier vertreten wird.

  • Von einer Berufsbetreuerin muß ich erwarten können, daß sie ein Rechtsmittel auch hinreichend deutlich als solches kenntlich macht. Ich interpretiere keines in das Schreiben hinein. Andere Ansichten sind unbenommen, das ist jedenfalls meine.

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  • Wenn ich einen Beschluss mache kann ich den auch wieder aufheben (mit neuem Beschluss), so einfach ist das.

    Und grade in FG-Sachen kann dafür auch schon mal ein Bedürfnis bestehen, wenn z.B. entscheidungserhebliche Tatsachen sich nach Jahren ändern oder neu bekannt werden. Wenn man dann "einfach einer verfristeten Beschwerde" abhelfen kann braucht man da sonst keinen großen Aufwand mehr betreiben.


    Wie gesagt zur Vergütung vermögend aus StaKa gibt es die einschlägigen Regelungen und Rechtsprechung. Kann schon mal passieren, dass es eben zu gewähren ist, das gibt der SV aber nicht her, ob das hier nun so ist oder nicht.

    Es ist aber eben nun mal NICHT so, dass diese Beschlüsse hier so bombenfest und unbedingt durchzusetzen sind, wie das teils hier vertreten wird.


    Und so Sachen wie die Rechtskraft ignoriert man einfach? :gruebel:


  • Und so Sachen wie die Rechtskraft ignoriert man einfach? :gruebel:

    Wer ist "man" ?
    Bereits der Gesetzgeber ignoriert über den § 68 I FamFG eine eingetretene formelle Rechtskraft, wenn er die Abhilfe einer unzulässigen Beschwerde zulässt .


    Mit "man" sind Entscheider gemeint, die wie in Beitrag 9 geschildert, verfahren.

    Zumindest halte ich es ohne Vorliegen einer Beschwerde nicht für zutreffend, dass man getroffene Beschlüsse auch jederzeit wieder aufheben könne, auch nach Jahren.

  • Beachte dabei aber Satz 2 des ersten Absatzes der Vorschrift...

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  • Wirksamkeit, formelle und marerielle Rechtskraft betreffen zunächst nur mal diejenigen, die vom Beschluss direkt betroffen sind (und ggf. diejenigen mittelbar Betroffenen, die ein gewisses Interesse daran haben, dass man sich auf die Gültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung verlassen darf).

    Hier geht es um die Staatskasse und den Betreuer und den Betreuten, ein tiefergehendes Bedürfnis für eine zu enge Sichtweise auf Rechtskraft jedweder Art, wie z.B. bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, die einem Geschäftspartner bereits mitgeteilt wurde gibt es hier nicht.
    Die StaKa ist insoweit nicht schutzwürdig und der Betreute würde durch die Richtigstellung der Entscheidung begünstigt, von Ignoranz kann also keine Rede sein.
    Und bevor man lange via §§ 168 Abs. 2 S.2 FamFG, 120a Abs. 1 S.1-3 ZPO geht, kann man auch gleich im Wege der Abhilfe aufheben.

    Der Regresswettlauf zwischen allen möglichen Regressberechtigten ist doch auch ein alter Hut und wie bei allen anderen Schulden des Betreuten ist es Sache des Betreuers Gläubiger zu befriedigen da muss er eben wählen.
    Wir machen einen Beschluss und verlangen Zahlung, ein Sozialhilfeträger stellt einfach seine Zahlung ein, wer wird da naturgemäß schneller sein, wenn der Betreuer unverzüglich seine Mitteilungspflichten allen Beteiligten gegenüber ordnungsgemäß wahr nimmt?

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