Verbindung gem. § 18 ZVG

  • Guten Morgen,
    In § 18 ZVG heißt es :

    Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

    Ich habe zwei Grundstücke. Beide zu 1/2 dem Schuldner gehörig.
    Gl. (anderer 1/2 Eigentümer) hat aus zwei Titeln (Urteil und KfB) an jeweisl einem Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Grdstck. 1: Urteil, Grdstck 2: KfB.

    Er begehrt nun die Verbindung gem. § 18 ZVG.
    Es sind somit zwei verschiedenen Einzelforderungen, die jeweils an einem der beiden Grdstcke eingetragen wurden.

    Verbindung möglich? :confused:

    LG, Mausejule

  • lastet die Sicherungshypothek an dem jeweiligen Grundstück insgesamt, oder nur auf dem 1/2 Anteil?

    Hinsichtlich des dinglichen Anspruchs aus einer Sicherungshypothek kann man nur in den Belastungsgegenstand vollstrecken: keine Verbindung.

    Wird neben dem dinglichen Ansprüchen auch aus dem persönlichen Anspruch in aus dem Urteil oder dem Kfb oder beidem in beide Grundstücke vollstreckt: Verbindung möglich

  • lastet die Sicherungshypothek an dem jeweiligen Grundstück insgesamt, oder nur auf dem 1/2 Anteil?

    Hinsichtlich des dinglichen Anspruchs aus einer Sicherungshypothek kann man nur in den Belastungsgegenstand vollstrecken: keine Verbindung.

    Wird neben dem dinglichen Ansprüchen auch aus dem persönlichen Anspruch in aus dem Urteil oder dem Kfb oder beidem in beide Grundstücke vollstreckt: Verbindung möglich

    Die Sicherungshypotheken lasten nur an dem 1/2 Anteil des einen Eigentümers. Der andere vollstreckt daraus. Nur dinglich.
    Danke, dann ist Verbindung nicht möglich.
    Schönes WE!

  • Mein Fall:

    1 Grundstück, Eigentümer A und B zu je 1/2.

    Titel ist notarielle Urkunde, es wurde daraufhin je eine Zwangssicherungshypothek auf die beiden Miteigentumsanteile eingetragen.

    Vollstreckt werden soll dinglich jeweils aus den ZwaSiHyps.

    Habe einen Knoten im Kopf. Kann ich das verbinden bzw. als eine Sache anordnen (so beantragt)? :confused:

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, geht es nicht um eine verteilte Zwangshypothek, sondern um die Belastung jeden Anteils mit der gesamten Forderung (Hock/… 5. Auflage Rn 2112, 2113).

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