Löschung Vormerkung für Nießbrauch

  • Vorliegend habe ich einen formlosen Löschungsantrag des Erben sowie einen Sterbenachweis der Berechtigten, die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränktes Nießbrauchsrecht zu löschen.

    Die Berechtigte ist erst im April 2017 verstorben.

    Wäre ein Nießbrauchsrecht ohne Löschungserleichterungsklausel eingetragen, wurde ich vor Ablauf eines Jahres nicht löschen.
    Gilt dieses auch für die Vormerkung, die nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet wurde?

    Danke für eure Gedanken

  • Danke für eure Gedanken

    Gilt nicht für die Vormerkung. Rückstände sind "alle noch nicht erfüllten Ansprüche auf Leistungen aus einem eingetragenen Recht" (KEHE/Dümig GBO § 23 Rn 20). Bei einem Nießbrauch, der nie existiert hat, können somit keine Rückstände entstanden sein. Bei der Vormerkung selbst kann es ebenfalls keine Rückstände geben. Dass der Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs noch nicht erfüllt wurde, ist kein Rückstand (BGH; zur Vormerkung). Es könnte auch kein Nießbrauch mehr für einen Toten bestellt werden.

  • Danke für eure Gedanken

    Gilt nicht für die Vormerkung. Rückstände sind "alle noch nicht erfüllten Ansprüche auf Leistungen aus einem eingetragenen Recht" (KEHE/Dümig GBO § 23 Rn 20). Bei einem Nießbrauch, der nie existiert hat, können somit keine Rückstände entstanden sein. Bei der Vormerkung selbst kann es ebenfalls keine Rückstände geben. Dass der Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs noch nicht erfüllt wurde, ist kein Rückstand (BGH; zur Vormerkung). Es könnte auch kein Nießbrauch mehr für einen Toten bestellt werden.

    verstehe die Begründung nicht, wieso wird nicht allgemein so diskutiert, wie wenn eine normale Vormerkung (AV, RAV) gelöscht werden soll?

  • verstehe die Begründung nicht, wieso wird nicht allgemein so diskutiert, wie wenn eine normale Vormerkung (AV, RAV) gelöscht werden soll?

    Dachte, ich hätte das getan. Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch gilt einem auf "Lebenszeit der Berechtigten" zu bestellenden Nießbrauch. Wie erfüllt der Verpflichtete den jetzt noch?

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