Bekanntmachungsblatt nach §50a BGB

  • Hallo zusammen,
    es möchte jemand den Verein auflösen. Da wohl in der Satzung nichts bestimmt ist, wie dies öffentlich bekannt zu machen ist, greift nun §50 a BGB.

    Da ich neu und alleiniger Rechtspfleger bei meinem Gericht bin, weiß ich natürlich nicht, in welchem Blatt hier veröffentlicht wird. In aller Regel ist dies meine ich aber der elektronische Bundesanzeiger. Verweise ich daher nun einfach drauf, dass dort bekannt gemacht werden muss?
    Die Bekanntmachung ist aber nicht von mir durchzuführen oder?


    Liebe Grüße und danke für die Hilfe!

  • In Sachsen regelt das die VwV Justizorganisation. Demnach entscheidet der jeweilige Präsident des Amtsgerichts (am Sitz des Vereins, welches nicht unbedingt dem zentralen Registergericht entspricht) bzw. Landgerichts. Hat ein Amtsgericht keinen Präsidenten sondern "nur" einen Direktor, entscheidet in diesem Fall der Landgerichtpräsident für die seiner Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte.
    Hier wurde die örtliche Tageszeitung als Bekanntmachungsblatt bestimmt.

    Frag also bei deiner Verwaltung nach, wer für die Festlegung in deinem Fall zuständig ist.

    Und nein, die Bekanntmachung ist nur durch den Verein zu veranlassen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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